Bußgeldverjährung und Bußgeldverwirkung im spanischen LKW-Recht
Buβgeldverjährung
und -verwirkung im spanischen Lkw-Recht Angesichts
überlanger Bearbeitungszeiten von Lkw - Buβgeldverfahren fragen
betroffene Unternehmer häufig, ob die vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit nicht zwischenzeitlich erlösche. Die Frage ist
durchaus berechtigt. Was sollte man wissen?
Eine
wichtige Unterscheidung im spanischen Buβgeldrecht besteht zwischen
der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit (prescripción)
und ihrer Verwirkung (caducidad).
Die Verjährungsregeln treffen eine Aussage darüber, wann der
staatliche Buβgeldanspruch als solcher erlischt; die Vorschriften
über die Verwirkung regeln dagegen, in welchem Zeitraum die
Verwaltung einen Buβgeldbescheid erlassen muss. Die Verjährung
betrifft mit anderen Worten den Zeitraum, innerhalb dessen die
Verwaltung das Verfahren aufnehmen muss, während die Verwirkung den
Zeitraum zum Gegenstand hat, innerhalb dessen sie es abschlieβen
muss.
Die
Dauer der Verjährung richtet sich nach dem Schweregrad der
vorgeworfenen Gesetzesübertretung. Eine leichte Ordnungswidrigkeit
verjährt in einem Jahr, eine schwere in zwei, und eine sehr schwere
in drei Jahren. Die Verwirkungsfrist beträgt für alle
Transportbuβgeldverfahren ein Jahr.
Die
Verjährung beginnt mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, d.h. in
der Praxis mit Erstellung der Anzeige (denuncia)
durch die Guardia Civil und endet – wie beschrieben, je nach Grad
der Ordnungswidrigkeit - nach Ablauf von einem, zwei oder drei Jahren
ab Anzeigeerstellung.
Für
die Berechnung der Verwirkung gilt: Fristauslösender
Verfahrensbeginn ist grundsätzlich die Zustellung des
Eröffnungsbescheids durch die ermittelnde Behörde. Abweichend von
dieser Grundregel beginnt das Buβgeldverfahren lediglich dann
bereits mit der Aushändigung der Anzeige durch die
Guardia-Civil-Beamten, wenn der Adressat das Buβgeld sofort bezahlt.
Diese Fallkonstellation ist nicht mit der Kautionszahlung zu
verwechseln, zu der der Fahrer eines ausländischen Lkw’s praktisch
immer gezwungen ist, um nicht durch Beschlagnahme des Fahrzeugs an
der Weiterfahrt gehindert zu werden.
Ist
mit Zustellung des Eröffnungsbescheids das Verfahren eröffnet, hat
die Behörde wie erwähnt ein Jahr Zeit, einen abschlieβenden
Buβgeldbescheid zu erlassen, wobei für die Fristwahrung erneut
dessen Zustellung beim Transportunternehmer maβgeblich ist. Bringt
die Behörde das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums zum
Abschluss (und das kommt infolge administrativer „Effizienzprobleme“
nicht selten vor), tritt die Verwirkung des Verfahrens ein. Die
Behörde ist in diesem Fall verpflichtet, einen Einstellungsbescheid
zu erlassen.
Wichtig
sind die Grundregeln zu den Schnittpunkten zwischen Verwirkung und
Verjährung. Erstens:
Es handelt sich grundsätzlich um verschiedene Rechtsinstitute. Die
Verwirkung eines Verfahrens hat deshalb nicht automatisch zur Folge,
dass der Buβgeldanspruch auch verjährt ist.Zweitens:
Aus diesem Grund kann die Behörde ein einmal verwirktes
Verwaltungsverfahren erneut eröffnen, sofern die Ordnungswidrigkeit
nicht verjährt ist.Drittens:
Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des erwähnten
verfahrenseröffnenden Bescheids an ihrem Weiterlauf gehindert.
Allerdings haben sämtliche behördlichen Handlungen im Rahmen eines
verwirkten Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf die Verjährung.
Abschlieβend
ist zu beachten, dass im Falle eines Widerspruchsverfahrens gegen
einen einmal erlassenen Sanktionsbescheid weder eine Verjährungs-
noch eine Verwirkungsfrist läuft. Überschreitet die
Bearbeitungsdauer eines Widerspruchs drei Monate, so hat dies
lediglich zur Folge, dass das sogenannte administrative Schweigen die
Wirkung eines ablehnenden Bescheides hat und Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Beispielsfall(nach aktueller Rechtslage): Die X-GmbH aus dem badischen Kehl
unternimmt europaweit Speditionen und Transporte. Zwei ihrer
Lastwagen werden im Februar 2013 auf der Autobahn von Valencia nach
Madrid zum Halten aufgefordert und inspiziert. Die Beamten der
Guardia Civil stellen bei einem der Lastwagen ein 50minütiges
Überschreiten der täglichen Höchstfahrzeit (leichte
Ordnungswidrigkeit), und bei dem anderen die Benutzung von für das
Kontrollgerät ungeeigneten Schaublättern (schwere
Ordnungswidrigkeit) fest. Sie erstellen zwei Anzeigen, die sie den
Fahrern aushändigen. Anfang September 2013 werden der X-GmbH die
jeweiligen Eröffnungsbescheide der zuständigen Consejería
de Fomentozugestellt. Nach vorheriger Anhörung erfolgt im Oktober 2014 die
Zustelllung der zugehörigen Buβgeldbescheide. Lösung:Das Verfahren wegen der Fahrzeitüberschreitung ist wegen der über
einjährigen Bearbeitungsdauer verwirkt. Da die verwirkten
Verfahrenshandlungen die Verjährung nicht unterbrochen haben, ist
diese Ordnungswidrigkeit zugleich seit Februar 2014 verjährt, so
dass eine erneute Verfolgung nicht in Frage kommt. Das Verfahren
wegen der fehlerhaften Schaublätter ist ebenfalls verwirkt. Die
bisherigen Verfahrenshandlungen haben die Verjährung nicht
unterbrochen, so dass diese seit Begehung der Ordnungswidrigkeit im
Februar 2013 läuft. Die Behörde hat noch bis Februar 2015 Zeit,
erneut ein Buβgeldverfahren zu eröffnen.
Urs Jarfe
Abogado & Rechtsanwalt
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