LKW Autotransporter zu lang ?
Ladungsverlängerung oder Ladungssicherung durch Ausfahren der Stützen ?
Das Amtsgericht Ansbach bearbeitete ein Verfahren unter dem Az. 2 Owi 1091 Js 1188 / 08. Den Vorsitz führte Frau RiAG Hofmann.
Dem Fahrer wurde vorgeworfen die gesetzlichen Maße mit seinem Transporter überschritten zu haben § 29 Abs. 3 StVO. Der Fahrer eines Lohr Aufbaus mit 9 Fahrzeugen wurde durch die Polizei beanstandet. Gemessen wurden mit Ladung 19,60 m. Im Bußgeldbescheid ist unter Bemerkungen zu lesen:
Autotransporter, zulässige Gesamtlänge 18,75 m , gemessen 19,60 m, keine Ausnahmegenehmigung. ( ?! )
Hierzu sagt jedoch § 32 Abs 7 StVZO 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
Die Behörde ist der Auffassung, daß hier eine unzulässige Ladungsverlängerung vorliegt, die Verteidgung plädiert auf § 22 StVO, wonach die Ladung 1,5 m hinausragen darf und die Stützen der Ladungssicherung dienen. Das heißt, die Ladung muß über den unteren Abschluß ( Kenntlichmachung ab 1 m ) hinausragen. Das Gericht zögerte mit einer klarstellenden Entscheidung und war geneigt ein Gutachten einzuholen. Die vom Gericht telefonisch kontaktierten Gutachter konnten keine Stellungnahme abgeben, obwohl die Sache doch auf der Hand liegt, sprich daß die überhängende Ladung nicht berücksichtigt wird und damit die Gesamtlänge von Zug ( 18,75 m ) und Ladung ( 1,5 m ) 20,25 m betragen darf. Auf jeden Fall ist die Entscheidung ein Wegweiser.
Das Verfahren wurde mit dem 24.4.08 eingestellt. Aus der Begründung: Bei den Autotransportern " bleiben Längenkonstellationen durch den Auszug der Ladestützen gemäß § 32 StVZO unberücksichtigt und damit zulässig, sofern dies der zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung der Ladung, im konkreten Fall des transportierten Fahrzeuges dient. Dies ist beim Autotransporter in der Regel gegeben. Auch im konkreten Fall konnte die Vorderachse des hinten geladenen Fahrzeuges nach dem Lichtbild der Akten auf dem Transporter selbst befestigt und mit Spanngurten gesichert werden. daran, daß die Überlänge nur 1,05 m betrug, ist weiterhin zu ersehen, daß das geladene Fahrzeug mit dem Schwerpunkt ( Motorraum ) sowie dem überwiegenden Teil seiner Gesamtlänge auf dem Transporter in ursprünglicher Länge geladen werden konnte. Der Auszug der Ladestützen diente dann aber der Stabilisierung der Hinterachse des Fahrzeuges und machte damit das Unterbolzen des Wagens zum Schutz des Unterbodens entbehrlich.
Bei dieser Auslegung des § 32 StVZO war ferner zu berücksichtigen, daß dieser Absatz eigens geschaffen wurde, um für den Autotransporter eine gegenüber § 32 IV günstigere Situation zu schaffen. im vorliegenden Fall wäre jedoch auch ohne Einhaltung des Stabilisierungs- und Sicherungsgedankens von der Verfolgung der Ordnungswidrigkkeit abzusehen, da vom dem Fahrzeugführer auch bei genügender Anstrengung nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er genau Kenntnis darüber hat, wann ein an sich zulässiger Ladungsüberstand duch Auszug der Ladunsgstützen befestigt werden kann. Insoweit fehlt es hier bereits an der subjektiven Vorwerfbarkeit. " Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt . Damit erfolgte ein Freispruch 2. Klasse. Eine Beerdigung des Falles dritter Klasse ist ein Bußgeld von 35 Euro, wobei einme die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
Gute Fahrt
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