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LKW Fahrtenschreiber Manipulation


Foto: http://www.powalski.de/


Wer kennt sie nicht die Problematik der Einhaltung der Lenk und Ruhezeiten. Auch die aufgezeichnete Geschwindigkeit ist gelegentlich ein Problem. ( Mit dem Nadelverbiegen und dem Einsetzen von anderen Adaptern dürfte es wohl bald vorbei sein. ) Eine elektronische Beinflussung dürfte unter dem neu eingeführten § 22 b StVG auch erfaßt sein ( s.u. ). Auch die sogenannten Urlaubsscheine dürften bald hinfällig sein, wenngleich deren Falschausfüllen eine Ordnungswidrigkeite darstellt.  Als Fahrer sollte man über eine Rechtschutz verfügen, da man meistens erfolgreich gegen die Rechtsfolge vorgehen kann.


Falschaufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten
 
Beim Auswechseln von Diagrammscheiben eines Fahrtenschreibers gilt:
Wer als allein fahrender Kraftfahrer, um über die Dauer seiner Lenk- und
Ruhezeiten zu täuschen, die Schaublätter des EG-Kontrollgeräts dergestalt
auswechselt, dass er das im Fahrerfach befindliche, nicht mit seinem Namen
versehene Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach
befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach
einlegt, stellt weder  im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB eine unechte Urkunde
her noch wirkt er störend im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB auf den
Aufzeichnungsvorgang eines technischen Geräts ein. OLG KA 3 Ss 128 / 00
Dieses Verhalten kann lediglich als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 StVG,
69 a Abs. 3 Nr. 25 a i.V.m. 57 a Abs. 3 S. 3 StVZO geahndet werden.
Das Schaublatt, dass in seinem Diagrammteil für sich genommen keine
Gedankenerklärung enthält, wird zwar mit der Eintragung des Fahrers und des
Datums der Fahrt bei Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtenschreiber als
Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde, jedoch ist diese nur dann unecht
i.S.d. § 267 StGB, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als
Aussteller hervorgeht. Bei Eintragung des zutreffenden Namens liegt keine
Täuschung über die Identität des Ausstellers, sondern lediglich eine
"schriftliche Lüge" des wahren Ausstellers vor.
Die Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers (VO EWG Nr. 3821/85, § 57 a StVZO)
stellt eine "technische Aufzeichnung" i.S.d. Legaldefinition des § 268 Abs.
2 StGB dar, die nur dann als "unecht" zu qualifizieren ist, wenn sie
überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem
automatischen Ablauf unberührten Herstellungsvorgang stammt.  Eine bloße
Fremdbetätigung des technischen Geräts, die von seiner Funktionsweise her
vorgesehen ist (z.B. Öffnen des Geräts und Einlegen von Schaublättern) fällt
nicht unter die enge, schutzbezogene Auslegung des § 268 Abs. 3 StGB, nach
der nur solche Störeingriffe tatbestandsmäßig sind, die sich gegen die
"Unbestechlichkeit" des automatisch arbeitenden Geräts richtet.


Punkte kann man mittels Fälschung technischer Aufzeichnungen ordentlich sammeln. Liegt z.Bsp. ein Fall des Urkundenfäschung vor, gibt es gleich an der Zahl fünf. Liegen mehrere Verstöße vor, sprich mehrere Manipualtionen multipliziert sich die Sache, wenn Tatmehrheit vorliegt ( sechs Fälle in Tatmehrheit = 6 x 5 Pkt ) Ihr Verteidiger sollte Anhatspumkte suchen, die für eine  Tateinheit sprechen. 
Nichts desto trotz gilt seit dem 18.8.05 nachfolgende Regelung:


Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG)
 
Der neue Paragraph gilt seit 18. 8. 2005.
Abs 1 lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug
ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät
oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem
ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung
aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen
überlässt.
 
3.1. Missbrauch von Wegstreckenzählern (Abs 1 Nr 1)
 
Wegstreckenzähler sind Meßgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug
zurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs
gemessene Wegstrecke anzeigen (Eichordnung 1988 Anlage 18 Abschnitt 1, BGBl
I 1988 Nr 43 Anlageband S 83 ff). Nach der Eichordnung zählen möglicherweise
nicht nur Geräte mit einem Zählwerk ohne Nullstelleinrichtung, sondern auch
Geräte mit einer Nullstelleneinrichtung ("Tageskilometerzähler")  zu den
Wegstreckenzählern. Diese Gruppe wird man durch teleologische Reduktion aus
dem Tatbestand ausnehmen, da sie nicht zur Täuschung von Käufern oder
Schadensversicherern dienen können. - Weitere Regelungen enthält die VO
(EWG) Nr 3821/85 in Anhang I Abschnitt II und III. Danach muss das
EG-Kontrollgerät [Wegstreckenzähler in diesem Sinn sind nur die nicht
rückstellbaren Geräte Wegstreckenzähler - auch im Sinn des § 57 III StVZO,
von dem die Gesetzesbegründung spricht.
 
Wegstreckenzähler zeigen den Kilometerstand an, den das Fahrzeug tatsächlich
bisher zurückgelegt hat ("Kilometerzähler"), § 57 III StVZO. Der
Kilometerstand spielt eine Rolle für den Wert des Fahrzeugs, etwa beim Kauf
oder der Schadensberechnung, aber auch für den Preis bei Miet- und
Leasingfahrzeugen. Der Gesetzgeber sieht im Zurückdrehen eine
Vorbereitungshandlung für Betrug und stellt es deshalb unter Strafe.
 
Tatbestandsmerkmale:
* Wegstreckenzähler, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist
* Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang (also nicht: das Unterlassen
einer Reparatur, wenn
das Gerät ohne Einwirkung von außen falsch misst)
 
 
* fehlerhaftes Ergebnis der Messung
* Ursächlichkeit der Einwirkung auf das Ergebnis ("Beeinflussung")
* Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale
 
3.2. Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs 1 Nr 2)
Der Gesetzgeber meint die Geschwindigkeitsbegrenzer, mit denen bestimmte
Lkws und Busse ausgerüstet sein müssen. § 57c StVZO schreibt vor, dass dies
für Kraftomnibusse, Lkws, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t gilt, und zwar für
Omnibusse bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, für die anderen
Fahrzeuge einschließlich aller Toleranzen von 90 km/h. Die Begrenzer müssen
so beschaffen sein, dass sie nicht ausgeschaltet werden können.
 
3.3. Verselbständigte Vorbereitungshandlung nach Abs 1 Nr 3.
3.4. Tätige Reue nach Abs 2 mit der Folge der Straffreiheit.
Einziehung der Beziehungsgegenstände nach Abs 3.


 

 

Tipp LKW Recht:


Niemand muß sich selbst belasten, was viele jedoch unbewußt tun. Handeln Sie nach der Devise : Reden ist silber, Schweigen ist gold.


Sie können zu jeder Zeit eine Einlassung unterbreiten, doch ist es ratsam diese Einlassung  zu überschlafen.


 


Wer schreibt, der bleibt. Gerade bei Beanstandungen in Verkehrssachen, werden Ihre Einlassungen im Rahmen einer informatorischen Befragung dokumentiert. Wenn Sie z. Bsp. Frachtpapiere vorlegen, die die Überladung belegen, können sie sich später nicht mehr auf Ihre „Unwissenheit“ berufen. Je mehr sie sagen oder vorlegen, desto mehr grenzen Sie sich ein, wozu Sie nicht verpflichtet sind.


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