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LKW Höhe mehr als 4 m u. Länge

Untersagung der Weiterfahrt bei Überschreitung der Höhe ?

So einfach lässt sich das immer nicht beantworten. Die Polizisten müssen zunächst prüfen (soweit es ihnen möglich ist), ob auf der geplanten Strecke die ungehinderte und gefahrlose Durchfahrt möglich ist. Bestehen hier Zweifel, dann müssen sie in Anbetracht der Garantenstellung (§ 13 StGB und der Amtshaftung) die Weiterfahrt untersagen, zumindest bis geklärt ist, ob eine gefahrlose Transportdurchführung möglich ist. Problemlos sollte es allerdings sein, wenn nur noch eine kurze Strecke zurückzulegen ist, wo eine Gefährdung auszuschließen ist.

Sollte die Fahrt nur auf der Autobahn durchgeführt werden, dann stellen z.Bsp. 4,07 m regelmäßig kein Problem dar, da die Brücken eine lichte Höhe von mindestens 4,20 m aufweisen. Anzumerken ist auch, dass sehr viele Sattelzüge eine geringe Überhöhe aufweisen, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liegt.

Ob bei einer geringfügigen Überschreitung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen bleibt, bedarf der Einzelfallprüfung. Es soll schon vorgekommen sein, daß die Behörden eine Genehmigung nach 70 StVZO verlangen.

Vielleicht rechtfertigen noch weitere Überlegungen diese Maßnahme. Dass aber nicht grundsätzlich die Weiterfahrt zu untersagen ist, wenn eine Überhöhe festgestellt wird, ist bereits aus den Rechtsfolgen bei den Nichteinhalten der zulässigen Ladungsabmessungen nach § 22 StVO zu schließen ( Nr. 104 Bußgeldkatalog ). Die Erfahrungen zeigen, daß der Fahrer aus dieser Sache ( 40 € und 1 Pkte ) normalerweise herauskommt .  

Bis 4,20 m Ladungshöhe, nicht Fahrzeughöhe,   ist  lediglich ein Verwarnungsgeld von 20 € vorgesehen, erst darüber hinaus sind 40 € und 1 Pkt. fällig. Anders verhält es sich, wenn die zulässigen Fahrzeugabmessungen nach § 32 StVZO selbst überschritten werden ( Nr. 193 Bußgeldkatalog ). Hier ist als Rechtsfolge ein Bußgeld von 50 € und 1 Pkt. vorgesehen. Letzteres ist eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, bei denen fast immer zusätzliche Anordnungen getroffen werden, um die dem Tatvorwurf immanente Gefahr nicht zu einer abstrakten oder gar konkreten Gefahr qualifizieren zu lassen.

Warum der Gesetz- und Verordnungsgeber bei den beiden Tatbeständen (§ 22 StVO und § 32 StVZO) die ja die gleichen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit haben, unterschiedliche Rechtsfolgen zu Grunde legte, wird wohl wie immer ein Rätsel bleiben.  

Sollte es also zu einer diesbezüglichen Anzeige ( gegen Halter, Fahrer , Disponent ) kommen, ist zu prüfen, ob der richtige Tatbestand gewählt wurde und ob die Höhenmesslatte geeicht war. Sollte hier die Fahrzeugabmessungen überschritten worden sein, dann sollte man den Richter fragen, wie er sich die unterschiedlichen Rechtsfolgen erklärt und dass man in diesem konkreten Fall das Bußgeld dem des § 22 StVO anpassen könnte, was ja auch Sinn macht.

In einem weiteren Fall des Regierunsgpräsidiums Hessens, sollen nach § 17 StVZO  insgesamt 14 Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen, da deren Aufbau mehr als 4 m beträgt.

§ 17 StVZO  (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) (weggefallen) (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen  1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Wer trotz Untersagung der Weiterfahrt  fährt, verstößt gegen u.a. § 36 StVO ( Nichtbefolgen von Weisungen eines Polizeibeamten ).  Wenn eine Beschlagnahme erfolgt, was quasi eine Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen bedeutet, kann sogar eine Straftat in Betracht kommen.  Verstrickungsbruch (§ 136 Verwahrungsbruch (§ 133 StGB).  Gegen die Beschlagnahme steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO zu. Bedeutsam für die richterliche Entscheidung ist insbesondere der Aspekt der Verhältnsimäßigkeit.  Gf. kann eine Amtsflichtverletzung  des anordnenden Beamten in Erwägung gezogen werden. Diese würde eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn des Polizeibeamten ( Bundesland ) auslösen. In Betracht kommt auch, daß es sich um eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr handelt, wobei gegen diese polizeigesetzliche Maßnahme der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müßte.

Hinzu kommt noch die Möglichkeit eines Verfallbescheides, dessen Sinn darin liegt, daß der Gewinn, der infolge der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ( zusätzliche oder nicht genehmigte Ladung etc. ) abgeschöpft werden soll. Hierzu führt das Ordnungswidrigkeitengesetz folgendes aus: § 29a OWiG Verfall

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.

Vergl. a. OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz. Der Verfall wird meistens gegen den Unternehmer angeordnet mit der Begründung: Wirtschaftlicher Vorteilsgewinn durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit; Abschöpfung der Vermögenvorteile; Verbesserung der Marktposition; Verdrängung der Konkurrenz; Gebrauchsvorteile; Sichere Aussicht der Gewinnerzielung. Erlangt ist die Sache bereits dann, wenn Sie durch den Täter in irgendeinerweise des Tatablaufs erreicht wurde und diesem in irgendeinerweise wirtschaftlich zu Gute kommt. Etwas ist jedwede Erhöhung der wirtschaftlichen Vermögenvorteile, jede günstigere Gestaltung der Vermögenlage. die fiskalisch bezifferbar ist. Die Höhe des Verfalls berechnet sich  nach der Tabelle 3 des KGS ( Kostensätze Güterverkehr Straße ), Ausg. 2008, Verkehrsverlag Fischer und setzt sich aus der tatsächlichen Überladung und der mit dieser zurückgelegten Wegstrecke zusammen. Wäre der Transport genehmigungsfähig gewesen ( Schwertransport ) sind die ersparten Aufwendung in Ansatz zu bringen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist im Einzelnen zu prüfen und bei der Höhe des Bußgeldes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.  Näheres auf Anfrage.


Kollision mit Brücke grob fahrlässig ?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 29. Juli vergangenen Jahres (Aktenzeichen 19 U 94/04) entschieden: Selbst mit einem selten benutzten, 3,45 Meter hohen Lkw ist das Durchfahren einer Brückenunterführung mit einer angezeigten lichten Höhe von 2,70 Metern grob fahrlässig – zumal die Unterseite der Brücke durch einen rot-weißen Farbanstrich kenntlich gemacht war. Auch einem durchschnittlichen Fahrer muß sich aufdrängen , dass zumindest der Kofferaufbau die Unterkante der Brücke bei weitem überragt. Von einem erfahrenen Kraftfahrer kann  verlangt werden, dass er sich vor Fahrtantritt gerade mit einem selten benutzten Lkw über die Höhenmaße kundig macht, vor Brückendurchfahrten besonders auf Gefahrenhinweise achtet und sein Fahrverhalten darauf einstellt.

Bewusstes in Kauf Nehmen kostet.

Aber selbst, wenn es nicht zur Kollision mit einer Brücke oder Tunneleinfahrt kommt, kann es teuer werden (§ 18 Straßenverkehrsordnung). Löst ein über vier Meter hohes Fahrzeug die lichtschrankengeregelte Höhenkontrolle– beispielsweise am Elbtunnel auf der A7 – aus, wird automatisch eine Vollsperrung dieser Fahrtrichtung angeordnet. Das Bußgeld beträgt dann mindestens 150 Euro und kann auf das Doppelte aufgestockt werden, wenn dem Fahrzeugführer vorsätzliches Verhalten (bewusstes Inkaufnehmen der gefährlichen Situation) nachgewiesen werden kann. Dann kann der Fahrer auch zu den Kosten des Polizei- oder Feuerwehreinsatzes herangezogen werden!

Sicherheitszuschlag bei der Durchfahrtshöhe.

Straßenverkehrsbehörden und Eigentümer von Gebäudedurchfahrten müssen übrigens bei der Angabe der Durchfahrtshöhe einen Sicherheitszuschlag von mindestens 20 Zentimetern berücksichtigen (Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 2 S 790/03), um kleinere Höhenunterschiede, die durch die Ladung bedingt sein können, auszugleichen.

§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen

(1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1.  allgemein .................................. 2,55 m,
  
  

2.  bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und     Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land-oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung  3,00 m,
3.  bei Anhängern hinter Krafträdern ...........                                                                                                        1,00 m,
4.  bei festen oder abnehmbaren Aufbauten    von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich     Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind .... 2,60 m,
5.  bei Personenkraftwagen ..................... 2,50 m.
    Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm  612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
    - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
    - Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
      Schutzvorrichtungen hierfür,
    - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991
      (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
    - lichttechnische Einrichtungen,
    - Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in
      Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach
      hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit
      einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
    - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
    - Reifenschadenanzeiger
    - Reifendruckanzeiger,
    - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
    - die über dem Aufstandspunkt befindliche
      Ausbauchung der Reifenwände.
    Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.


(2) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. 2 Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. 3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

- nachgiebige Antennen und

- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

4  Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.  bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
  
  
    - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - ............. 12,00 m
2.  bei zweiachsigen Kraftomnibussen
    - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ................... 13,50 m
3.  bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
    - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ................... 15,00 m
4.  bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind
    (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist,
    bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug
    darstellt) .................................................... 18,75 m

(4) 1Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.  bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger)
  
  
    und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
    ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen
    nach Nummer 2 - ........................... 15,50 m,

2.  bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger),wenn die höchstzulässigen Teillängen des
    Sattelanhängers
    a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
    b) vorderer Überhangradius 2,04 m
    nicht überschritten werden, ............... 16,50 m,
3.  bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder
    zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach
    Nummer 4 - ................................ 18,00 m,
4.  bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
    und einem Anhänger zur Güterbeförderung
    bestehen,                                   18,75 m.

Dabei dürfen die
  
  
    höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
    a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
       Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
       des Anhängers der Fahrzeugkombination,abzüglich des Abstands zwischen der
       hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des
       Anhängers                                  15,65 m u.


    b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
       Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der
       Fahrzeugkombination                        16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen
einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung 
der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ........ 18,75 m.

(5) 1Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. 2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. 3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) 1Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. 2Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

- Wischer- und Waschereinrichtungen,

- vordere und hintere Kennzeichenschilder,

- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,

- lichttechnische Einrichtungen,

- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

- Sichthilfen,

- Luftansaugleitungen,

- Längsanschläge für Wechselaufbauten,

- Trittstufen und Handgriffe,

- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,

- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,

- Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,

- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

- äußere Sonnenblenden.

3 Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. 4Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:

PS: Die Kollegen aus den 50 ziger Jahren hatten mit der Fahrzeughöhe weniger Probleme als mit der Bordwandhöhe. Dafür mußten Sie jedoch das beleuchtete und gelbe Anhängerkreuz mit schwarzer Umrandung bei Anhängerfahrten auf dem Führerhaus aufrichten.

Rechtsanwalt Erath


Foto: www.powalski.com




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