LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen

Bußgeld Allgemein

Führerschein und Fahrverbot

Transport

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland

Seit Oktober 2010 können Geldbußen, die in einem EU-Mitgliedstaat verhängt worden sind, in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist möglich, wenn das Bußgeldverfahren in dem EU-Staat rechtskräftig abgeschlossen ist.

Dafür ist erforderlich, dass der EU-Staat bei der in Deutschland zuständigen Behörde - dem Bundesamt für Justiz - die Vollstreckung unter Vorlage der zu vollstreckenden Entscheidung sowie dem vollständig und korrekt ausgefüllten dafür vorgesehenen Formblatt beantragt.

Das Bundesamt prüft dann, ob einer der zahlreichen im Gesetz geregelten Zulässigkeits- und Bewilligiungshindernisse vorliegt. So ist die Vollstreckung der Geldbuße etwa nur zulässig, wenn auch in Deutschland der Betroffene mit einer Geldbuße hätte belegt werden dürfen; dies gilt aber nicht für eine Tat, die in einer Liste von 39 Punkten aufgeführt ist ( dh. bei diesen Taten besteht kein Zulässigkeitshindernis). Der 33. Punkt betrifft Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften, gegen die Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.
Außerdem dürfen in Deutschland die Geldbußen nur dann vollstreckt werden, wenn der ersuchende EU-Staat selbst die Vollstreckbarkeit gesetzlich geregelt hat (Prinzip der Gegenseitigkeit). Ist das aber nicht erfolgt, greifen die zwischen den einzelnen EU-Staaten abgeschlossenen Vollstreckungsverträge.
Nicht vollstreckbar sind u.a. auch Beträge unter 70,00 €.


Dem Betroffenen sind die Dokumente ganz oder in ihrem wesentlichen Inhalt in seiner Sprache zu übersetzen. Nur so ist ja gewährleistet, dass er nachvollziehen kann, was ihm vorgeworfen wird.Eine Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls erforderlich.

Das Bundesamt für Justiz hört den Betroffenen an und entscheidet dann über die Bewilligung der Vollstreckung.
Bejaht das Amt die Vollstreckbarkeit, zahlt der Betroffene aber nicht und geht er auch nicht gegen die Bewilligung vor, dann vollstreckt das Bundesamt.

Jedoch muss der Betroffene die Bewilligungsentscheidung nicht hinnehmen; vielmehr kann er sich durch Einspruch wehren. Über den Einspruch und die Rechtmäßigkeit der Bewilligung entscheidet dann das Amtsgericht

Besuchen Sie auch unsere weiteren Seiten:






Inhalte dieser Seite:

 

 

Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland: Link senden an Facebook Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz