Teil 25. Wechsellichtzeichenanlagen (=Ampel) Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt (auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil) 50,- EUR; 3 Punkte bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen 6. Alkohol und Drogen Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen) ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis Berauschende Mittel, unabhängig von der konsumierten Menge !
7. Verstoß gegen sonstige Vorschriften Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 30,- EUR Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 15,- EUR Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt 10,- EUR Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- EUR Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (Umweltschutz:) Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20,- EUR Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30,- EUR Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- EUR Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20,- EUR Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt
8. Punkte werden auch bei Straftaten eingetragen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten 5 Punkte Ausredenkatalog Folgende Ausreden sollten Sie beim nächsten Bußgeld nicht verwenden, damit können Sie den Behörden nur noch ein müdes Lächeln entlocken: "litt unter einer Blasenunterkühlung und musste dringend austreten"... "wurde verfolgt und habe so die Verfolger abgeschüttelt"... "mußte in die Lücke beschleunigen"... "eine Betonbirne stand vor dem Geschwindigkeitsschild"... "hatte im Hänger ein Pferd und konnte deshalb nicht so schnell bremsen"... "auf dem Beifahrersitz stand eine Torte, konnte nicht bremsen"... "eigentlich fahre ich immer langsam"...
"mußte die Oma ins Krankenhaus schaffen"...
"mußte dem Bus ausweichen"... "der Blitz hat mich geblendet"... "eigentlich war ich um diese Zeit auf Arbeit"... "vor mir fuhren noch zwei andere Fahrzeuge"... "das Schild war zugewachsen"...
"es fährt noch ein Fahrzeug mit dem selben Kennzeichen"...
"mußte einen verhaltensgestörten Kater zur Tollwutuntersuchung bringen"... die Tachonadel blieb immer im unteren Bereich hängen"...
"die Temperatur im Fahrzeug war nicht mehr erträglich"... "die Welle des Gaspedals ist beim Hochschalten abgebrochen"... "ich war der Meinung, dort ist schon der Ortsausgang"... "musste lebenswichtige Medizin holen"...
Wie verhalte ich mich richtig Hier gilt immer noch das geflügelte Wort "Wie man in den Wald hinein ruft..." - wer glaubt eigentlich, dass es Sinn macht, mit einem Polizeibeamten zu streiten, diesen zu beleidigen? Verhalten Sie sich höflich und korrekt und Sie werden - jedenfalls im Normalfall - auch so behandelt. Wer sich anders verhält, muss damit rechnen, dass sein Verhalten bestraft wird - und sei es auch nur mit einem erheblichen Zeitverlust wegen einer ganz ausführlichen Kontrolle des Fahrzeugs. Sofern der Polizeibeamte von Ihnen die üblichen "Papiere" (Ausweis, Führerschein, Fahrzeugschein) verlangt, so händigen sie diese aus - dazu sind Sie verpflichtet. Sofern es nur um eine kleine Geldbuße (Verwarnung) geht, muss jeder selbst überlegen, ob er nicht lieber schnell bezahlen will - dann gibt es später aber kein Zurück mehr! In allen anderen Fällen ist es ratsam, über die Sache - den Tatvorwurf - nichts zu sagen und erst später in aller Ruhe - ggf. mit einem Rechtsanwalt - eine Stellungnahme abzugeben (wenn überhaupt). Eigentlich müsste der Polizeibeamte darüber belehren, dass nichts gesagt werden muss. Dies erfolgt oftmals nicht oder erst nachdem über die Sache gesprochen wurde (sog. "informatorische Befragung") - zu spät! Also: freundlich bleiben, Papiere aushändigen - und ansonsten schweigen. Dies gilt natürlich auch und gerade, wenn es um schwere Vorwürfe - Straftaten - geht. Hier ist zu beachten, dass niemand an seiner eigenen Überführung als Täter mitwirken muss - auch nahe Familienangehörige müssen dazu nicht beitragen. Vorsicht: immer wieder kursieren Gerüchte über die Rechte und Möglichkeiten von Polizeibeamten, z.B. bezgl einer Durchsuchung des Fahrzeugs - sie sind überwiegend falsch und es kann verhängnisvoll sein, sich darauf zu berufen oder zu verlassen! Wer sich über die deutschen Polizeibeamten beschweren will, der sollte sich im Ausland sehr vorsichtig verhalten. Hier wird oft schon hart durchgegriffen, wenn ein Autofahrer nur widerspricht - eine Nacht in einer Zelle ist hier die durchaus zu erwartende Folge, zumindest wird das Fahrzeug beschlagnahmt und die Weiterfahrt für eine (lange oder kurze) Zeit unterbunden.
Die Beamten des gemeindlichen Vollzugsdienstes, die die Überwachung des ruhenden Verkehrs durchführen, müssen sich jeden Tag wirklich genug anhören, werden beschimpft, teilweise sogar körperlich angegriffen. Auch hier gilt: wenn überhaupt, dann bitte höflich! Vorsprachen bei der Behörde machen selten einen Sinn. Hier kann es eigentlich nur darum gehen, eine Ausnahme zu erreichen. Dies mag möglich sein, wenn man die Situation vernünftig darstellt und ggf. sogar belegen kann. Wer schreit, schimpft oder tobt erreicht nur eines: Dienst nach Vorschrift! Wer als Betroffener (Bußgeldverfahren) oder Angeklagter (Strafverfahren) vor Gericht sitzt, hat sich mit Sicherheit irgendwann vorher falsch verhalten. Hier können vom Auftreten und vom Eindruck, der bei Gericht hinterlassen wird, durchaus deutliche Folgen abhängen, denn über die Höhe der Strafe und die weiteren Folgen entscheidet der Richter! Hier kann durchaus von Bedeutung sein, ob Unfallschäden schon reguliert sind, ob sich der Autofahrer um die weiteren Folgen (z.B. ein Opfer) gekümmert hat u.v.m. Der Normalbürger sollte somit frühzeitig einen fachkundigen Anwalt konsultieren und nicht versuchen, den Fall in die eigenen Hände zu nehmen!
Strafverfahren Falsches Verhalten im Straßenverkehr kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn es besonders falsch, intensiv oder gefährlich ist, aber auch eine Straftat. Dann geht es nicht mehr um Geldbußen oder ein Fahrverbot, sondern um Geldstrafen, möglicherweise Freiheitsstrafen und es droht eine Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. In vielen Fällen beginnt das Strafverfahren damit, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, der Führerschein wird beschlagnahmt. Dann ist bis zu einem Abschluss des Verfahrens der Führerschein erst einmal "weg". Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die weitere Vertretung übernimmt. Wer bislang nicht vorbestraft ist, also zum 1. Male auffällig wird, der kann damit rechnen, dass am Ende des Ermittlungsverfahrens ein Abschluss in Form eines Strafbefehls steht. Dieser ist mit einem Bußgeldbescheid zu vergleichen: wird gegen diesen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt, dann ist die darin ausgesprochene Verurteilung rechtskräftig, die festgesetzte Geldstrafe muss bezahlt, der Führerschein abgegeben werden - aber es kommt dann auch nicht zu einer Hauptverhandlung bei Gericht, zu der man erscheinen muss (egal, wo das sein mag, wo verhandelt wird) und an der auch die Öffentlichkeit (das können auch Nachbarn oder Freunde sein) teilnehmen kann. In schwerwiegenden Fällen wird die Staatsanwaltschaft jedoch eine Anklage erheben, d.h. der Autofahrer sitzt dann als "Angeklagter" vor Gericht .Geldstrafen in Strafverfahren werden nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten verhängt, Grundlage ist dabei das monatliche Netto-Einkommen. Dabei wird das sog. "Tagessatz-System" verwendet, 30 Tagessätze entsprechen einem Monatseinkommen. Damit muss ein angeklagter durchaus damit rechnen, dass er auf ein Monatseinkommen, möglicherweise sogar ein mehrfaches davon, verzichten muss. Die Höhe eines Tagessatzes rechnet sich nach dem verbleibenden und zurechenbaren Netto-Einkommen ./. 30. Dabei werden zwar z.B. Unterhaltsverpflichtungen abgerechnet, weitere Abzüge sind jedoch kaum möglich. Die Raten für den Auto-Kredit, Miete, Versicherungen u.ä. bleiben unberücksichtigt!
Einzelne Straftaten 1. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB Unter diesen Straftatbestand werden alle Fälle eingeordnet, in denen ein Autofahrer mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er "körperlich ungeeignet" hierfür ist. Die körperliche Ungeeignetheit kann dabei alkoholbedingt sein, sie kann auch auf Drogenkonsum beruhen, aber auch auf Übermüdung, einer Erkrankung, einer Behinderung. Auch wer also z.B. mit einem Gipsbein oder -arm unbedingt Auto fahren muss, kann u.U. wegen "Trunkenheit im Verkehr" verurteilt werden - es geht nur darum, dass die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie sich mit den (hohen) Anforderungen des Straßenverkehrs nicht verträgt. Bei Alkohol gilt eine absolute Grenze von 1,1 % o - ab diesem Wert wird die körperliche Ungeeignetheit unwiderlegbar vermutet (absolute Fahrunsicherheit -Gegenbeweis nicht zulässig!) - aber schon bei geringeren Werten ab 0,3 %o kann es gefährlich werden (relative Fahrunsicherheit).Kommt es z.B. zu einem Unfall, bei dem ein Zusammenhang mit der Alkoholisierung nicht auszuschließen ist, dann droht ein Strafverfahren! Jeder Autofahrer, der "mal schnell mit Freunden" ein Bier trinkt ("oder vielleicht ja auch zwei") sollte sich der Gefahr bewusst sein, dass ihm in dieser Situation z.B. jemand vor das Auto laufen kann (der vielleicht noch viel mehr getrunken hat) - Alkohol vermindert die Reaktionsfähigkeit und verlängert die Reaktionszeit! Die Folge ist eine Verurteilung wegen einer Trunkenheit im Verkehr, eine Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer "Sperrfrist" für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten. Nach Ablauf dieser "Sperrfrist" muss bei der zuständigen Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Wer mehr als 1,6 % o erreicht, der hat nicht nur ein ziemlich offenkundiges Alkoholproblem und sollte über seinen Umgang mit Alkohol nachdenken - er hat ein Problem, seine Fahrerlaubnis zurückzuerhalten!Eine neue Fahrerlaubnis wird nur ausgestellt, nachdem dieser Autofahrer eine "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" (MPU) erfolgreich bestanden hat. Dabei muss er nachweisen, dass sich sein Umgang mit Alkohol geändert hat, dass er eine Einsicht in die Problematik erfahren hat. Dies ist einigermaßen schwierig - und teuer! Wenn bei einer Trunkenheit im Verkehr ein Unfall passiert, Sachschaden entsteht, dann wird aus der Trunkenheit im Verkehr eine "Gefährdung des Straßenverkehrs" gem. § 315c StGB - mit schlimmeren (höheren) Strafen und weiteren Folgen.3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB 2. Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige TötungWenn bei einem Unfall im Straßenverkehr mehr als nur Blechschaden entsteht, also andere Menschen zu Schaden kommen, dann liegt - im günstigsten Fall - eine fahrlässige Körperverletzung vor. Die Vorschriften und hieraus die Anforderungen, die an den einzelnen Autofahrer gestellt werden, sind dabei so streng, dass sie eigentlich kein "normaler Autofahrer" ganz und damit auch richtig erfüllen kann. Damit ist davon auszugehen, dass eine Form der Fahrlässigkeit - und sei sie auch nur "leicht" - immer vorliegen wird, somit also eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Der schlimmste denkbare Fall ist natürlich der, dass ein anderer Mensch getötet wird - spätestens dann sollte der eigene (Blech-)Schaden vergessen sein, es darum nicht mehr gehen. Hier ist Pietät und Anstand gefragt.
3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ("Unfallflucht") zu vermeiden, ist eigentlich überhaupt nicht schwierig: Wer mit seinem Fahrzeug eine andere Sache beschädigt (dies kann ein anderes Fahrzeug sein, aber auch ein Zaun, eine Mauer, ein Blumenkübel o.ä.) muss dem Eigentümer hierüber schnellstmöglich Mitteilung geben, sofern der verursachte Schaden mehr als 25 Euro beträgt (also eigentlich immer!) und dabei angeben
4. Nötigung, § 240 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
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