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Teil 3

Die Vorarbeit

Eigentlich sollte vor jedem Fahrtantritt ein (wenn auch kurzer) technischer Check des Fahrzeuges erfolgen. Dazu gehört (mindestens!), um das Fahrzeug herum zu gehen, einen Blick auf das Profil der Reifen zu werfen. Auch regelmäßige Kontrollen des Luftdrucks der Reifen sollten selbstverständlich sein.

Vor dem Eintritt einer Urlaubsreise mit einem Fahrzeug muss eine solche Überprüfung natürlich intensiver sein. Das Fahrzeug sollte in einem verkehrssicheren und technisch optimalen Zustand sein. Hier gibt es auch Werkstätten, die eine entsprechende Überprüfung ("Urlaubs-Check") anbieten.

Besonderer Augenmerk sollte auf den Luftdruck der Reifen gelegt werden: dieser ist bei (voll-) beladenem Fahrzeug und langer Autobahn-Fahrt regelmäßig zu ermäßigen.

Auch die Art und Weise der Beladung ist entscheidend - eine gute Sicht nach allen Seiten muss gewährleistet sein (schon aus Gründen der eigenen Sicherheit). Natürlich muss das zulässige Gesamtgewicht (Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs) beachtet werden - eine Überschreitung dieses Gewichts kann negative folgen für das gesamte Fahrverhalten haben!

Nicht vergessen werden sollte auch, welche Dokumente mitzuführen sind (grüne Versicherungskarte, Schadensbericht bei Unfall, Fragebogen).

In einigen Ländern Europas ist der Versicherungsschutz nicht so umfassend wie in Deutschland, die Höchstbeträge für Schadenersatz deutlich geringer, einzelne Schadenspositionen werden nicht ersetzt - es besteht somit die Gefahr, auf einem Teil seines Schadens "sitzen zu bleiben". Hier muss überlegt werden, ob für die Urlaubsreise eigene Versicherungen erhöht oder zusätzliche Versicherungen abgeschlossen werden, ggf. ist dann auch ein "Schutzbrief" einer entsprechenden Organisation unerlässlich.

Entsprechende Überlegungen sollten rechtzeitig vor einer Urlaubsreise angestellt werden - nach einem Unfall oder einem Schadensereignis ist es regelmäßig zu spät!

 

Die Verkehrsregeln

In einem sind sich die europäischen Länder einig: wer Verkehrsregeln übertritt, muss zahlen. Die Höhe des Bußgeldes ist jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich. Das betrifft sogar selbst relativ harmlose Vergehen wie falsches Parken. Während hierzulande der Bußgeldkatalog dafür einen Betrag zwischen fünf und 35 EUR ausweist, geht es in Irland erst bei 80 EUR los.

Auffallend hohe Geldbußen werden traditionell in Skandinavien, aber auch in Belgien, Frankreich, der Schweiz und in Spanien verhängt. Norwegen und Finnland sind bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in jeder Beziehung Spitzenreiter. In Finnland gelten für die meisten Verkehrsdelikte Strafen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind. So kann z. B. Überholen trotz Verbots bis zu einem halben Monatsgehalt kosten. In Osteuropa sind die Bußgelder im allgemeinen noch nicht ganz auf westeuropäischem Niveau.

Nur noch in vier europäischen Reiseländern gilt derzeit die 0,8-Promille-Grenze: in Großbritannien, Irland, Luxemburg und in der Schweiz. In der Schweiz soll die 0,5-Promille-Grenze im kommenden Jahr eingeführt werden. Wer alkoholisiert fährt, muss mit teilweise hohen Bußgeldern rechnen. Ähnlich hart wie Alkohol am Steuer wird in vielen Ländern auch das Fahren unter Drogeneinwirkung bestraft. In Österreich wurden kürzlich die entsprechenden Straftatbestände verschärft.

In der Regel werden Übertretungen im Ausland auch in dem jeweiligen Land selbst geahndet. Österreich unterhält seit fast fünfzehn Jahren mit Deutschland ein Vollstreckungshilfeabkommen. In den übrigen europäischen Ländern versucht man deshalb, bei Verkehrsverstößen von Ausländern möglichst gleich an Ort und Stelle abzukassieren. Wer nicht zahlen kann oder will muss damit rechnen, dass der Führerschein oder sogar das Fahrzeug vorübergehend beschlagnahmt werden.

 

 

Wichtige Verkehrsvorschriften im Ausland

Frankreich:

  • bei Regen- und Schneefällen ist das Abblendlicht auch tagsüber vorgeschrieben.
  • Fahrzeuge, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, haben - so weit nichts anderes ausdrücklich durch Verkehrszeichen geregelt ist - grundsätzlich Vorfahrt. In den meisten Fällen wird jedoch den sich im Kreis befindlichen Fahrzeugen die Vorfahrt gewährt und zwar durch ein entsprechendes Schild.
  • die Promille-Grenze liegt in Frankreich bei 0,5 Promille.
  • das Telefonieren mit einem Handy beim Fahren ist verboten, mit Freisprecheinrichtung erlaubt.
  • die Benutzung und die Mitnahme von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder diese zu stören wird bestraft. Darüber hinaus wird das Gerät und - soweit in einem Kraftfahrzeug verwendet - das Kraftfahrzeug eingezogen.

 

Italien:

  • die Benutzung des Abblendlichts ist tagsüber für alle Kraftfahrzeuge auf Autobahnen, für Zweiräder auf allen Straßen vorgeschrieben.
  • das italienische System der Erhebung von Autobahnmaut hat sich für Touristen als kompliziert und gewöhnungsbedürftig erwiesen. Bei Problemen sollte eine für Barzahlungen vorgesehene Zahlstelle angefahren werden.
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Spurwechsel im Bereich einer Mautstelle wird besonders streng geahndet (Geldbuße von mehreren 100 EUR, Fahrverbot von zwei - sechs Monaten).
  • das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge haben Vorfahrt vor den sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen, falls durch Verkehrszeichen nichts anderes geregelt ist.
  • die Promillegrenze liegt in Italien bei 0,5 Promille.

 

Schweiz:

  • das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt ist nur mit einer Freisprech-Einrichtung gestattet (Zuwiderhandlungen: Geldbuße von 100 SFr.).
  • bei einem Kreisverkehr muss der einfahrende Fahrer die Geschwindigkeit ermäßigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.
  • die Promille-Grenze liegt in der Schweiz bei 0,8 Promille.
  • das Mitführen oder sonstige Verwenden von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, wird mit Geldstrafe von mindestens 400 SFr., Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes bestraft.

 

 

 


 
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Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
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