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Teil 4

 

Österreich:

  • das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprech-Einrichtung gestattet. Fest montierte Freisprech-Anlagen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone enthalten, so dass sichergestellt ist, dass das Handy mit einem Finger bedient werden kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern. Bei einer mobilen Freisprech-Anlage muss das Mobiltelefon mittels eines Kabels oder auch schnurlos mit einem Kopfhörer verbunden sein, wobei das Kabel nicht durch das Blickfeld des Fahrers geführt werden darf.
  • in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt, sofern dies nicht durch Verkehrszeichen anderes geregelt ist.
  • die Benutzung von Radarwarngeräten ist verboten.
  • die Promille-Grenze liegt in Österreich bei 0,5 Promille.

 

Spanien:

  • das Telefonieren ist nur mit einer Freisprech-Einrichtung gestattet (Geldbuße: 90 EUR).
  • im Kreisverkehr befindliche Fahrzeuge haben Vorfahrt.
  • die Promille-Grenze liegt in Spanien bei 0,5 Promille.

 

Polen:

  • das Telefonieren mit Freisprech-Einrichtung ist gestattet.
  • die Mitnahme der grünen Karte ist zwingend vorgeschrieben. Üblicherweise wird dies von der polnischen Polizei häufig nach der Grenze kontrolliert. Wer die Grüne Karte nicht vorzeigen kann, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen, die sofort zu entrichten ist (andernfalls Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zur Bezahlung).
  • ihm Kreisverkehr gilt "rechts vor links".
  • die Promille-Grenze liegt in Polen bei 0,2 Promille.
  • das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten.
  • in Deutschland zugelassene Fahrzeuge werden in Polen sofort beschlagnahmt und mit einem Zoll belegt, wenn sie an Einheimische verliehen werden. Zusätzlich droht dem Halter eine hohe Geldstrafe.
  • im Gegensatz zu uniformierten Polizisten dürfen Beamte in Zivil außerorts keine Verkehrskontrollen durchführen. Die Beamten müssen auf Verlangen ihren Namen, Dienstgrad und auch ihren Dienstausweis vorzeigen. Der kontrolliert der Kraftfahrer sollte den Fahrzeugmotor ausschalten, die Hände aufs Steuer legen und im Wagen sitzen bleiben. Auf Verlangen müssen Autofahrer der Polizei Kraftfahrzeug-Schein und Führerschein aushändigen.

 

Der Unfall

Bei einem Unfall im Straßenverkehr gelten eigentlich überall die gleichen Verhaltensregeln, nämlich:

  • Unfallstelle absichern,
  • erste Hilfe leisten,
  • Beweise sichern,
  • Unfallbericht erstellen,
  • gegebenenfalls Polizei rufen.

Diese Regeln gelten natürlich auch und gerade bei einem Unfall im Ausland, zusätzlich ist zu beachten:

Nach einem Unfall sofort anhalten, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer notieren. Name und Anschrift von Unfall Zeugen fest halten und die Unfallstelle samt den geschädigten Fahrzeugen fotografieren.

Keine fremdsprachigen Schriftstücke unterzeichnen, deren Inhalt nicht verständlich ist.

Bei Personenschaden in jedem Fall die Polizei rufen.

 

Die Geltendmachung von Ansprüchen

Nach einem Unfall hat ein Autofahrer in vielen Ländern Europas zwei Möglichkeiten, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

  • Anmeldung seiner Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung im jeweiligen Land, oder

- Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland, dessen Anschrift über die Auskunftsstelle des "Zentralrufs der Autoversicherer" (0180/25026) abgefragt werden kann, wenn das den Unfall verursachende Kraftfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EU-Staat oder in Liechtenstein, Island bzw. Norwegen hat und dort versichert ist.

Hinweis: was letztlich ersetzt wird (und was nicht) und in welcher Höhe ist im Einzelfall abhängig vom Recht des jeweiligen Landes!

 

Besonderheiten in einzelnen Ländern

Frankreich:

Versicherungsnummer von der Plakette auf der Windschutzscheibe abschreiben. Es gibt in Frankreich ein allgemein verwendetes Unfallprotokoll, das auch in deutscher Sprache erhältlich ist.

Schweiz:

Nach einem Unfall in der Schweiz muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in der Schweiz) geltend machen.

Italien:

Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer von der rechteckigen Plakette hinter der Windschutzscheibe (bei italienischen Fahrzeugen) notieren.

Ungarn:

Bei einem Unfall ist grundsätzlich die Polizei zu rufen. Nach einem Unfall in Ungarn muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Ungarn) geltend machen.

Polen:

In Polen muss jeder Unfall sofort der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Auch ist die jeweilige polnische Versicherung zu verständigen, um das beschädigte deutsche Fahrzeug besichtigen zu können. Nach einem Unfall in Polen muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Polen) geltend machen.

 

Der EU- Führerschein im Ausland
.

In der letzten Zeit hört man immer wieder von verhängten Bußgeldern in Österreich und anderen europäischen Ländern, weil der Verkehrsteilnehmer den EU- Führerschein nicht dabei hat.

Hierzu folgende Fakten:
Es gilt die sogenannte Besitzstandsregelung !
Jeder im Besitz des Fahrzeugführers befindliche und in dessen Land gültige Fahrerlaubnis muß in allen EU-Staaten anerkannt werden !!!

Das Problem scheint derzeit zu sein, in Anbetracht der Spannungen zwischen der EU und speziell Österreich, dass sich die österreichische Exekutive nicht daran halten will und dem deutschen Autofahrer höchstwahrscheinlich nicht vielmehr übrig bleibt, als auf Gerichtsurteile zu verweisen und auf die Gnädigkeit der Beamten zu hoffen.

 

Geltung alter deutscher Führerscheine in den EU-Staaten  
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Nachdem immer wieder Fragen zur Weitergeltung der alten (grauen bzw.rosaroten) deutschen Führerscheine auftauchen, muss erneut klargestellt werden, dass diese weiterhin in allen Ländern der Europäischen Union gültig bleiben. 
Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen nämlich sämtliche bisher geltenden Führerschein-Dokumente in den anderen EU-Staaten anerkannt werden; es darf weder die neue Führerschein-Plastikkarte noch eine Übersetzung
noch gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden!

Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000
ausdrücklich bestätigt; deren Wortlaut liegt dieser Mitteilung bei.
Deutsche Auto-Urlauber sind in der Vergangenheit gelegentlich im Ausland beanstandet worden, wenn sie mit ihrem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerieten. 

Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Konkrete Bußgeldbescheide aus diesem Jahr liegen dem ADAC bislang jedoch nicht vor.
Sollte dennoch ein älterer Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden, wird man häufig ums Zahlen (wenn möglich unter Vorbehalt oder als Sicherheitsleistung) kaum herumkommen, da die Behörde den Betroffenen zwecks Eintreibung des Bußgeldes am Weiterfahren hindern, das Auto festsetzt oder eine Sicherheitsleistung verlangen kann.
Aus dem Strafzettel sollten aber sowohl der bezahlte Betrag, als auch der Zahlungsgrund zu ersehen sein. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines ausländischen Anwalts anzufechten, um so sein Geld zurückzubekommen. 

Anders jedoch in Österreich: An Ort und Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das nicht mittels eines Einspruchs angefochten werden kann. 
Hier führt stattdessen die Verweigerung der Bezahlung der Geldbuße an Ort und Stelle zur Anzeigeerstattung und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Folge, dass dem Betroffenen eine rechtsmittelfähige Strafverfügung nach Deutschland nachgeschickt wird. 
Diese Verfügung ist in Deutschland aufgrund eines Vollstreckungshilfeabkommens (gilt nur für Österreich) vollstreckbar.
Gegen die Strafverfügung kann, ggf. mit Hilfe eines österreichischen Anwalts, Einspruch eingelegt werden. 

Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg
gehen möchte, kann seinen alten Führerschein gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser Verwaltungsvorgang kostet 25 EUR.
Die Wartezeit beträgt je nach Wohnort des Antragstellers zwischen einer
und sechs Wochen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem dann, wenn
der Betroffene häufig ins Ausland fährt, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist oder Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind.

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Kommission

Entscheidung der Kommission
vom 21. März 2000
über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)
(2000/275/EG)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende
Entscheidung erlassen:

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Artikel 1
gestützt auf die Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/26/EG (2), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz
1, 

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Artikel 2
Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten
Führerscheine, gegenseitig anerkannt.

(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im
Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden
einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.
(...)

.  

Richtiges Verhalten bei einer Kontrolle im Ausland

Korrekt gefahren und trotzdem angehalten worden ?
Wird auch ohne ersichtlichen Grund ein Bußgeld ausgestellt, hat man im Normalfall Pech !
Die Polizeibeamten haben nämlich immer Recht. Protestieren bringt eigentlich nie etwas.
Zahlt man nicht oder Beschimpft die Beamten auch noch, wird gegebenenfalls sogar das Fahrzeug beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis eingezogen !
Im schlimmsten Fall droht Freiheitsentzug.

Wie verhält man sich möglichst richtig ?

- Wer sich keiner Schuld bewusst ist, zahlt unter 'freundlichen' Protest.

- Verhindern Sie Beschimpfungen oder unmissverständliche Gesten.

- Notieren Sie sich Name oder Dienstnummer des Beamten.

- Quittung ausstellen lassen mit Tatbestand, Höhe des gezahlten Bußgeldes, Ort, Datum 
  und Unterschrift des Beamten.

- Fragen Sie Ihre Rechtschutzversicherung und/oder ein deutsches Konsulat um Rat.

 

 

 


 
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Eine persönliche Anwesenheit bei Gericht ist häufig nicht notwendig.

 

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Rechtsanwalt Helmut Utz

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Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.