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LKW Geschwindigkeit Bundesstraße


Geschwindigkeitsüberschreitung LKW ab 3,5 To ( u. PKW und LKW bis 3.5 To jeweils mit Anhänger )( Toleranz bei Diagrammscheibe 6 Km ) Bundesstraße s.u.


Bis 10 Km/h

Innerorts                                  20 €

Außerorts                                15 €

11 -15 Km/h

Innerorts                                  30 €

Außerorts                                25 €

Bis 15 km/ h

Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )

Auch auf der Bundesstraße !,  z. Bsp 5 Minuten + X = 6 bis 7 Km vor der Kontrollstelle ! )

Innerorts                                 80 €     1 PKT

Außerorts                                 70 €     1 PKT

16 -20 Km/h

Innerorts                                  80 €     1 PKT

Außerorts                                  70 €     1 PKT

21 -25 Km/h

Innerorts                                  95 €     1 PKT

Außerorts                                  80 €     1 PKT

26 -30 Km/h

Innerorts                                140 €   3 PKT             1 Monat FV    

Außerorts                                95 €     3 PKT

31 -40 Km/h

Innerorts                                 200 €   3 PKT             1 Monat FV    

Außerorts                                160 €   3 PKT             1 Monat FV

41 -50 Km/h

Innerorts                                  280 €   4 PKT             2 Monate FV  

Außerorts                                  240 €   3 PKT             1 Monat FV

51 -60 Km/h

Innerorts                                  480 €   4 PKT             3 Monate FV  

Außerorts                                  440 €   3 PKT             2 Monate FV

Über 60 Km/h

Innerorts                                  680 €   4 PKT             3 Monate FV  

Außerorts                                  600 €   4 PKT             3 Monate FV


Geschwindigkeitsüberschreitung LKW  gefährliche Güter und Omnibus


Bis 10 Km/h

Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer oder in mehr als zwie Fällen nach Fahrtantritt ( Tip :Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer Fahrtantritt )

Innerorts                                  35 €

Außerorts                                 30 €

11 -15 Km/h

Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer oder in mehr als zwie Fällen nach Fahrtantritt ( Tip :Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer Fahrtantritt )

Innerorts                                  40 €

Außerorts                                35 €

Bis 15 km/ h

Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )

Innerorts                                  160 €   1 PKT

Außerorts                                  120 €   1 PKT

16 -20 Km/h

Innerorts                                  160 €   1 PKT

Außerorts                                  120 €     1 PKT

21 -25 Km/h

Innerorts                                  200 €   2 PKT              1 Monat FV

Außerorts                                 100 €    2 PKT

26 -30 Km/h

Innerorts                                  280 €   3 PKT             1 Monat FV    

Außerorts                                  240 €   3 PKT             1 Monat FV

31 -40 Km/h

Innerorts                                  360 €   3 PKT             2 Monate FV  

Außerorts                                  320 €   3 PKT             1 Monat FV

41 -50 Km/h

Innerorts                                  480 €   4 PKT             3 Monate FV  

Außerorts                                  400 €   3 PKT             2 Monate FV

51 -60 Km/h


Innerorts                                  600 €   4 PKT             3 Monate FV  

Außerorts                                  560 €   3 PKT             3 Monate FV

Über 60 Km/h

Innerorts                                  760 €   4 PKT             3 Monate FV  

Außerorts                                  680 €   4 PKT             3 Monate FV

LKW Geschwindigkeit auf autobahnähnlichen Bundesstraßen

Das Problem der Geschwindigkeitsüberschreitung für LKW´s stellt sich insbesondere auf Bundesstraßen, die autobahnähnlich ausgebaut sind, wobei derartige Ausbauten für Fahrzeuge bis 3,5 to gemäß § 3 III Nr, 2 c StVO eine Ausnahme von der Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 Km/ h vorsehen, und diese sozusagen mit Höchstgeschwindigkeit fahren können. Ein LKW mit einer  Geschwindigkeit mit 60 km / h verwandelt sich dann blitzschnell in eine Gefahr in Form eines Hindernisses, zumal der PKW Fahrer auch dem Irrtum unterliegen kann sich auf einer Autobahn zu befinden und damit rechnet , daß sich der LKW mit 80 km/h fortbewegt. Berücksichtigt man die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/ h auf Autobahnen, so muß auf autobahnähnlichen Strecken für LKW´s 80 km/ h  gelten, zumal wir ja nicht mehr die Straßenverhältnisse aus den sechziger Jahren haben und auch die Ausrüstung  der Fahrzeuge, insbesondere die Bremsen, weit fortgeschritten ist.

Da von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/ h  ( Vergl, § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO ) auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gemäß § 18 StVO eine Ausnahme gemacht wird, muß man auf die Beschilderung achten. 


Viele gehen davon aus sich auf einer Autobahn zu befinden, da der Ausbau der Straße hierauf schließen ließ. Selbst die Tatsache, daß kein Standstreifen vorhanden ist, läßt einen anderen Schluß nicht zu, da es noch etliche Autobahnen gibt, die über keinen Standstreifen verfügen. Nach Auffassung von LKW Recht ist eine Gefährdung durch eine höhere Geschwindigkeit des LKW auf autobahnähnlichen Strecken  bis zu 80 Km/ h  nicht gegeben, da die Gegebenheiten denen einer Autobahn entsprechen. Gerade die Tatsache, daß die Differenzgeschwindigkeit zum LKW infolge der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge bis 3,5 to ein höhere wird, führt dazu, daß langsame Fahrzeuge sich als Hindernis darstellen. Es konnte so, z.Bsp. beim AG Würzburg ( B7 ), eine Einstellung erreicht werden. Auf Kraftfahrstraßen mit einer Fahrbahn für eine Richtung darf nur 60 km/h gefahren werden !! Vergl. § 18 StVO

Es sein noch darauf hingewiesen, daß es Meßorte gibt, bei welchen die Achszahl in Verbindung mit der Geschwindigleit gemessen wird. So werden Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h ist, erfaßt. ( So auf der A 8 , Höhe Ulm, Richtung München. Mancher Wohnwagenfahrer, der natürlich keinen Begrenzer hat, konnte hierduch sich wieder im Laufen üben / sh. oben Bußgeldkatalog ).

Gemeinhin ist bei Geschwindigkeitswerten mittels Tachoscheiben ein Toleranzwert von 6 Km/h bei der Tachoscheibe angemessen. Vergl. Jagusch / Hentschel § 57a StVZO, Rdn. 6. Die Eichung und das Datum des Prüfzeichens am Tacho sollten erfasst sein, zumal § 57 b StVZO eine Eichung, bzw. Prüfung im zweijährigen Rhythmus vorsieht. Ferner ist von Bedeutung, ob fahrzeugtypische Schaublätter verwendet wurden , wobei  die Reifengröße und der Zustand der Reifen zu berücksichtigen ist.. Soweit Sie Schaublätter für größere Geschwindigkeiten verwenden, ist die aufgeschreibene Geschwindigkeit höher, bei Verwendung von Schaublättern für kleinere Geschwidigkeiten, ist die aufgezeichnete Geschwindigleit niedriger. Verg. a. Artikel auf Homepage:  Geschwindigkeitsverstoß durch Tachoscheibe

Berücksichtigt man, daß die heutigen LKW über Bremsen verfügen und die Straßenverhältnisse andere sind  , die beim Erlaß der Begrenzung der Geschindigkeitberenzung 1952 durch die StVO überhaupt nicht denkbar waren ( wobei die LKW´s eine max Höchstgeschwindigkleit von 80 km/ h erreichten ), erscheint eine Überschreitung in einem ganz anderen Licht, zumal in Frankreich ganz andere Straßenverhältnisse vorherrschen und dort LKW´s  90 km / h fahren dürfen. In den USA dürfen die LKW genauso schnell fahren, wie die PKW ( zum Teil 65 mph ) und das mit zwei Aufliegern. Vielleicht hat man in den benannten Ländern mehr Verständnis für die Leichtigkeit des Verkehrs. Wenn schon der Gesetzgeber hier kein Korrektiv einführt, so könnte doch wenigstens die Justiz unter Berücksichtigung des Einzelfalls und  eines  gesunden Menschenverstand aus der Sicht eines normalen Autofahrers hier ein Korrektiv setzen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch eine  antiquierte Vorgabe aufgehoben wird, wennglich nur in der Form, daß ein Bußgeld von 35 € verhängt werden würde.

Beim Überholen auf Bundesstraße kann weiterhin folgende Tatbestände verwirklichen:

Bußgeldkatalog.

Nr 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage                            100 €     3 Pkt.

Nr 19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahr-streifenbegrenzung (Zeichen 295,296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt                                                     150 €     4 Pkt

Mit Gefährdung oder Sachbeschädogung  250 € / 300 €   4 Pkt und 1 Monat FV 

Bei Überholverbot                                     70 € /  1 Pkt

Gefährdet man nachfolgenden Verkehr beim Ausscherren zum Überholen Nr. 20 Bußgkat

                                                                80 €  / 2 Pkte

Überholen bei mangelnder Übersicht      100 €  / 3 Pkte

und Fahrstreifenbegrenzung überquert oder Beschilderung nicht beachtet

                                                                150 €  / 4 Pkte

mit Gefährdung oder Sachbeschädigung  250 /  300 €  und 1 Monat FV

Die Differenzgeschwindigkeit ist natürlich auch einzuhalten ( 80 € 1 Pkt ! )

Bei Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist zu  beachten Nr. 81 ff Bußgkat: 

Einfahrt an nicht vorgesehener Einfahrt mit Gefährdung 75 € und 3 Pkte.

Beim Einfahren Vorfahrt nicht beachtet                         75 € und 3 Pkte

Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren:

in einer Ein oder Ausfahrt                                          75 € und 4 Pkte

auf Nebenfahrbahn oder Standstreifen                    130 € und 4 Pkte

auf Fahrbahn                                                            200 € und 4 Pkte  u. 1 Monat FV 

Standstreifen zum Zweck schnelleren Fortkommens benutzt   75 € und 2 Pkte

Gerne helfen wir in Verkehrsfragen weiter. Gute und freie Fahrt wünscht http://www.lkwrecht.de/

PS. In USA dürfen die LKW so schnell wie die PKW fahren, wobei jedoch manche Staaten die Geschwindigkeit  auf 60 mph reduziert haben. Die Lenkzeit darf 14 Std betragen. Danach sind 10 Std Ruhe angesagt  und das gute alte Schichtenbuch zu führen.Gute Fahrt

 

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz

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Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.