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Fahrverbot u.a.




Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes


 

1. Nach § 2 Abs. 2 BKatV bedarf es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel.


 2. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient  der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen.


3. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt.

OLG-ZWEIBRüCKEN Beschluss v. 12.12.2000 1 Ss 280/00


BKatV § 2 Abs. 2


BKatV § 2 Abs. 1

Sachverhalt: 

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 340 DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 170 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht unter Erhöhung der Geldbuße mit folgender Begründung abgesehen:

"Das Gericht hat von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, da wesentliche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Betroffenen vorliegen und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht gegeben ist. Der Betroffene - langzeitig arbeitslos  und mit erheblichen Schulden aus vorangegangener Selbständigkeit behaftet - ist auf die Benutzung seines Kraftfahrzeugs als freier Handelsvertreter für Telefonverträge angewiesen. Seine Unterhaltsverpflichtungen beengen seinen wirtschaftlichen Handlungsspielraum soweit, dass er Mühe hat, seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe oder die des Staates zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen auch nicht zumutbar, für die Dauer des einmonatigen Fahrverbots, wie es im Bußgeldbescheid verhängt worden ist, einen Fahrer zu engagieren; Urlaub kann sich der Betroffene bei den gegebenen Beschäftigungsverhältnissen - freier Handelsvertreter - nicht leisten.


Es reicht daher aus Sicht des Gerichts eine drastische Erhöhung der Geldbuße aus, um den Betroffenen mit dem erforderlichen Nachdruck zur Beachtung seiner Pflichten als Kraftfahrer zu veranlassen. Die hohen Kilometerleistungen, die der Betroffene in der Vergangenheit und auch jetzt erbringt, lassen sein Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen als das desjenigen, der bei vergleichsweise geringer Fahrleistung Geschwindigkeitsüberschreitungen vornimmt, die auch noch in einem höheren Bereich angesiedelt sind. Dem Betroffenen ist klar, dass seine derzeitige wirtschaftliche Lage und seine Art der Berufstätigkeit keinesfalls ein Freibrief für eine Fortsetzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sein können, da dies im Wiederholungsfall vom Gericht auch nicht mehr zu seinen Gunsten gewürdigt werden könnte."

Lösung des Gerichts:

Das OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang  die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.



Das OLG ist der Auffassung, dass das Amtsgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe offenbar nicht verkannt hat, dass es nach § 2 Abs. 2 BKatV regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel bedarf ( 1 ) .


 Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann deshalb nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt.


Somit ist der Tatrichter in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelsanktion gebieten oder zumindest zulassen und statt dessen eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BkatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen ( 2 ). Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum ( 3 ). Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben ( 4 ). Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen worden ist.



Das angefochtene Urteil genügt den Begründungsanforderungen nicht; das Absehen von einem Fahrverbot begegnet bei den hierfür gegebenen Erwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Tatrichters zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die einen Ausnahmefall begründen sollen, sind zum einen unzureichend, zum anderen beruhen sie auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Darüberhinaus hat sich der Bußgeldrichter von sachfremden Erwägungen leiten lassen.



Festgestellt ist lediglich, dass der Betroffene als freier Handelsvertreter für Telefonverträge tätig ist. Dies allein besagt nichts über die Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, wie sich die Erwerbstätigkeit des Betroffenen im einzelnen gestaltet. Ohne diese Feststellung scheidet von vorneherein eine verlässliche Beurteilung aus und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich. Der Bußgeldrichter hat sich offenbar auf die bloße, nicht durch Tatsachen untermauerte Behauptung des Betroffenen gestützt.


Das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung stellt nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Bußgeldverfahren in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt ( 5 ) .


Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen ( 6 ) .


Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen häufig als besonders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter wird deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen müssen. Wenn er von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt absieht und solche entlastenden Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil näher darlegen. Diesen Anforderungen genügt - wie bereits erörtert - das angefochtene Urteil nicht.



Hinzu kommt, dass das Absehen vom Fahrverbot auch mit sachfremden Erwägungen gerechtfertigt wird. Der Vergleich mit Kraftfahrern, die bei geringerer Fahrleistung eine Geschwindigkeitsüberschreitung in höherem Bereich begehen, ist ungeeignet, da das Regelfahrverbot für die beharrliche Pflichtverletzung - um die es hier geht - auf andere Voraussetzungen, nämlich die wiederholte Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen unter den in § 2 Abs. 2 BKatV genannten Bedingungen gestützt ist, die in dieser Form als ebenso gravierend bewertet wird wie die grobe Pflichtverletzung. Auch der Hinweis auf die mögliche Fortsetzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (keine Entschuldigung mehr im Wiederholungsfall) vermag das Absehen vom Fahrverbot nicht zu begründen, weil der speziell geregelte Wiederholungsfall der Beharrlichkeit bereits vorliegt.



Die dargelegten Feststellungs- und Begründungsmängel stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, auf denen das Urteil beruht.



Bedeutung für die Praxis:

 

 Das Urteil macht  einmal mehr deutlich, welch hohe Anforderungen die Oberlandesgericht an eine Urteilsbegründung stellen, falls der Tatrichter von einem – eigentlich verwirkten – Fahrverbot absehen will.


Aus den Urteilsgründen des Amtsgerichtes ergibt sich, dass der zuständige Richter hier durchaus Fleißarbeit geleistet hat, die Abwägung und die Darstellung der persönlichen Situation des Betroffenen geht weit über das übliche Maß hinaus.


Das OLG lässt die Abwägung in diesem Fall jedoch auch daran scheitern, dass der Tatrichter den Angaben des Betroffenen ohne weitere Nachprüfung einfach glauben schenkte.


Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Verteidiger in einem solchen Fall daran denken muss, die (beengten) persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Betroffenen  zu belegen und zu untermauern. Dies kann z.B. durch Vorlage von Einkommens- und Verdienstbescheinigungen geschehen, Steuerbescheiden, betriebswirtschaftlichen Auswertungen (bei Selbständigen), Bankbescheinigungen usw. Auch muss daran gedacht werden, die Tätigkeit des Betroffenen eingehend zu schildern und zu belegen, und sei es durch Auszüge aus dem Terminkalender, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene darauf angewiesen ist, die Termine (selbst) mit dem Pkw wahrzunehmen.



Aus den übrigen Erwägungen des OLG wird deutlich, dass man schlichtweg verhindern will, dass der Betroffene sich von einem Fahrverbot „freikaufen“ kann, wie dies in früheren Zeiten möglich gewesen sein mag. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen und mag auch gerecht erscheinen, wird aber dann in das genaue Gegenteil verkehrt, wenn man dem (erfahrenen) Tatrichter nicht zutraut, zu erkennen, ob der Betroffene durch das Verfahren an sich, das drohende Fahrverbot mit allen möglichen Folgen und durch die (deutliche und drastische) Erhöhung der Geldbuße ausreichend beeindruckt und gewarnt ist.


Eine Begründung für diese Haltung mag vielleicht daran zu finden sein, dass die Oberlandesgerichte immer ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden – eine mündliche Verhandlung und somit ein persönlicher Eindruck vom Betroffenen würde hier sicherlich Abhilfe schaffen.



In der Sache eigentlich unverständlich ist, wieso das Amtsgericht sich auf sachfremde Erwägungen gestützt haben soll.


Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im VZR weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und i. V. m. beruflichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht haben, um von der Regel des § 25 StVG abzuweichen.


Warum dies so sein soll, führt das OLG Zweibrücken hier aus – richtiger und verständlicher wird diese Argumentation und Einstellung dadurch allerdings nicht. Gerade die beruflichen und privaten Vielfahrer, denen nach langen Jahrern zum ersten Mal ein gravierender Verstoß passiert, zweifeln an der Gerechtigkeit, wenn sie dafür sogleich ohne Nachsicht bestraft und mit einem Fahrverbot belegt werden. Gerade das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht stellt insoweit eine sehr sensible Nahtstelle zwischen der Justiz und der „normalen Bevölkerung“ dar – auch der „nicht kriminelle Bürger“ kann jederzeit Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden. Die rigorose Behandlung und Aburteilung der Autofahrer in diesen Verfahren bestimmt den Eindruck der Bürger von der Justiz und  der hier gezeigten „Gerechtigkeit“.


Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit sicherlich menschlich verständlich und richtig, auch wenn das OLG sie für juristisch falsch hält.






( 1 )BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125; ständige Rechtsprechung des Senats



( 2 ) BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476



( 3 ) BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995,161 und NZV 1993,241; BayObLG NZV 1994,327



( 4 )  BGH NZV 1992,117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995,161; BayObLG NZV 1994, 487



( 5 ) OLG Stuttgart NZV 1994, 371 m.w.N.



( 6 ) OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231




Fahrverbot und Zeitablauf



StVG § 25


BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1



Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn seit Begehung des Verstoßes inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Betroffene in dieser Zeit bei einer nicht unerheblichen Fahrleistung beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.


OLG-ZWEIBRüCKEN Beschluss v.11.09.2000 1 Ss 223/00



Sachverhalt



Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 21. Oktober 1999 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich (wegen einer Voreintragung im Verkehrszentralregister) eine Geldbuße von 240,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Durch Beschluss (gemäß § 72 OWiG) vom 20. Juni 2000 hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr zu einer Geldbuße von 200,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Mit seiner dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.



Lösung des Gerichts:


Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts) zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt.



Dabei hat das OLG als fehlerhaft  die Begründung des Amtsgerichts bewertet, dass der Umstand, dass die Tatzeit mehr als zwei Jahre zurückliege, schon deshalb keinen Anlass zum Absehen von dem Regelfahrverbot biete, weil das "hauptsächlich durch Terminsschwierigkeiten der Verteidigerin und ... die Dauer des durchgeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens verursacht" worden sei.


Zutreffend ist allerdings insoweit der Ansatz des Amtsgerichts, dass ein längerer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein bei der Prüfung der Frage über die Anordnung eines Fahrverbots beachtlicher Umstand ist.



Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da es in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es sinnlos erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Es bedarf dann besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem längeren Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist ( 1 ). Bei einem zeitlichen Abstand zur Tat von 26 Monaten kann das Fahrverbot diesen Sanktionszweck in der Regel dann nicht mehr erfüllen, wenn der Betroffene - wie hier - in der Zwischenzeit bei einer jährlichen Fahrleistung von 80 000 km beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat ( 2 ). Der Bußgeldrichter hätte deshalb unter solchen Umständen Anlass zur Prüfung gehabt, ob trotz des Zeitablaufs ein Bedürfnis für die Verhängung eines Fahrverbotes fortbesteht. Ein solches Erfordernis durfte allerdings nicht in der (nach Auffassung des Amtsgerichts durch die Verteidigerin und die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens verursachten) Länge des Verfahrens gesehen werden. Etwas Anderes wäre allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Dauer des Verfahrens darauf beruht hätte, dass der Betroffene seine Rechte in unzulässiger Weise wahrgenommen hätte und daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche


Einstellung und von hier aus auf künftige Rechtsbrüche gezogen werden könnten ( 3 ).Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen beruhten auf unterschiedlichen Ursachen, die allesamt keine Rückschlüsse auf einen illegitimen Verteidigungswillen des Betroffenen zulassen (Verhinderung eines Zeugen und der Verteidigerin sowie Einholung eines Sachverständigenutachtens). Eine weitere Verzögerung von rund acht Monaten ist dadurch entstanden, dass der Senat die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Eine solche unverschuldete Verfahrensdauer kann dem Betroffenen nicht angelastet werden ( 4 ).


Im Hinblick auf den langen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung, in welchem der Betroffene trotz seiner erheblichen jährlichen Kilometerleistung im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden ist, sowie den Umstand, dass im Verkehrszentralregister kein Eintrag (mehr) vorhanden ist, hält der Senat die Verhängung eines Fahrverbotes aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr für erforderlich. Er belässt es bei der ausgesprochenen Regelgeldbuße in Höhe von 200,-- DM, da eine Erhöhung des Bußgeldes (§ 2 Abs. 4 BKatVO) im Hinblick darauf, dass ein Fahrverbot nicht (mehr) anzuordnen war, nicht in Betracht kommt.



Bedeutung für die Praxis:

 

Der vorliegende Fall hebt die Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs mit der Tat für die Verhängung eines Fahrverbotes nochmals besonders hervor.


Nicht umsonst besteht derzeit eine Tendenz zur Verfahrensbeschleunigung, weil „die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen“ soll. Die banale Weisheit, dass Strafen mit längerem Zeitablauf ihren (eigentlichen) Sinn verlieren können, gilt natürlich für ein Fahrverbot, mit dem als „Warnungs- und Besinnungsstrafe“ oder als „Denkzettel“ auf einen Täter eingewirkt werden soll, erst recht.


Bemerkenswert ist am vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht zunächst (tatnah) von einem Fahrverbot abgesehen hatte, was zur Aufhebung und Zurückverweisung führte, dann aber das OLG – nachdem der Amtsrichter sodann das Fahrverbot verhängt hatte – die ursprüngliche (und aufgehobene) Entscheidung des Amtsgerichts selbst wieder herstellte, da der durch das gesamte Verfahren eingetretene Zeitablauf das Fahrverbot nunmehr entbehrlich machte.


Zu begrüßen ist, dass das OLG den Zeitablauf durch das Beschwerdeverfahren nicht dem Betroffenen zurechnete (wie soll ihm auch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sein?), genausowenig wie den Umstand, dass die Verteidigerin Terminsverlegung beantragen musste.


Hieraus ergibt sich, dass ein gewisses „Spiel auf Zeit“, dass sich allerdings in einem erträglichen Rahmen halten sollte, sich für die Verteidigung durchaus lohnen kann.


Im Rahmen des Urteils hat das OLG im übrigen auch klargestellt, welche Anforderungen an eine Aufklärungsrüge zu stellen sind. Diese wurde im vorliegenden Fall zwar erhoben, war aber unzulässig, weil sie nicht mitteilte, welche Beweise das Amtsgericht zusätzlich hätte erheben müssen, noch angab, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre ( 5 ).





( 1 ) herrschende Meinung vgl. z.B. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 829; BayObLG ZFS 1997, 75 jew.m.w.N.; OLG Stuttgart, ZFS 1998, 194



 (2 ) vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, aaO; NzV 1993, 76 für den ähnlich gelagerten Fall des § 44 StGB; BayObLG bei Rüth, DAR 1978, 201, 206; OLG Karlsruhe DAR 1992, 437



( 3 )vgl. für den ähnlichen Fall des § 44 StGB BayObLG DAR 1985, 239; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 49 Rdnr. 23 m.w.N.).



( 4 )vgl. auch OLG Brandenburg, ZFS 1997, 314



 ( 5 ) vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdrn. 80 f


Halter als Fahrer


Kann der Fahrer eines Fahrzeugs  nicht sicher identifiziert werden, so müssen für  in solchen Fällen zusätzliche Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Fahrereigenschaft  des Halters erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen.


OLG-ZWEIBRÜCKEN Beschluss v. 09.11.2000 1 Ss 192/00


Vorschriften: StPO § 353, StPO § 349 Abs. 4, StPO § 354 Abs. 2

Sachverhalt:


Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen der (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs und der Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.


Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte als Fahrer eines PKW wegen seines verkehrswidrigen gefährdenden Verhaltens im Anschluss an einen Überholvorgang strafbar gemacht. Zur Feststellung der Täterschaft ist in den Urteilsgründen im Wesentlichen ausgeführt:


"Der Zeuge D hat lediglich bemerkt, dass in dem BMW (dem Täterfahrzeug) nur eine Person gesessen hatte, ohne dass er diese Person näher beschreiben könnte. Der Angeklagte hat angegeben, dieses Fahrzeug von September 1999 bis März 2000 besessen zu haben. Nachdem sich der Angeklagte zur Sache selbst nicht eingelassen hat, ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen D, der auch vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, auszugehen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine andere Person aus dem Interessenkreis des Angeklagten das Fahrzeug gesteuert haben könnte, ist ohne nähere Darlegung nicht auszugehen. Da man normalerweise davon ausgehen kann, dass der Halter sein Fahrzeug auch selbst führt, steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte der fragliche Fahrer war und deshalb verurteilt werden muss."


Lösung des Gerichts: 

Das OLG hat auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen andere Abteilung dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.


Die Ausführungen  des Amtsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft. Bereits die Feststellung, dass der Angeklagte Halter des tatbeteiligten Fahrzeuges gewesen sei, also - unter Umständen unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen - die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den PKW innehatte ( 1 ), findet in den Entscheidungsgründen keine Grundlage. Zudem wird ohne Weiteres die Benutzung des PKW zur Tatzeit durch einen Dritten ausgeschlossen und die Täterschaft des Angeklagten allein auf Grund seiner Haltereigenschaft angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen ( 2 ). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden ( 3 ).


Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, weil die Nutzung des Fahrzeuges zur Tatzeit durch einen Dritten nicht so fernliegend ist, dass sie vom Gericht ohne Weiteres außer Betracht bleiben kann ( 4 ). Die Rechtsprechung der Obergerichte verlangt deshalb in solchen Fällen zusätzliche Indizien, die den Schluss auf die Fahrereigenschaft erlauben bzw. eine Benutzung durch andere Personen ausschließen ( 5 ).


Verweigert der Halter die Einlassung zur Sache und damit auch für die für die Fahrereigenschaft indiziellen Umstände, so darf dies nicht gegen ihn verwertet werden ( 6 ) . Auch dagegen hat der Richter verstoßen, wenn er argumentiert, eine Drittbenutzung sei mangels näherer Darlegung auszuschließen.


 Das angefochtene Urteil beruht auf dem genannten Rechtsfehler und muss deshalb aufgehoben werden (§§ 353, 349 Abs. 4 StPO). Da eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweismittel durchaus wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten führen kann, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Bedeutung für die Praxis: 

Früher mag es zulässig gewesen sein, dass das Gericht aus bestimmten Umständen einfach den (Trug-)Schluss zog, der Halter sei auch (zwangsläufig) der verantwortliche Fahrer gewesen.

Als Indiz wurde hierbei u. a. gewertet:


-          ein teures Auto wird selten verliehen;


-          der Tatort liegt auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle des Halters;


-          der Halter ist beruflich mit seinem Fahrzeug unterwegs.


Insgesamt gilt, dass letztlich so viele Indizien für eine Fahrereigenschaft des Halters sprechen müssen, dass das Gericht jeden vernünftigen Zweifel ausschließen können muss, dass eine andere Person (und sei es auch nur theoretisch) als Fahrer in Betracht kommen kann.


Gegen diese Anforderungen hat das Gericht im vorliegenden Fall sicherlich verstoßen, was aber nur bedeutet, dass nach den vom OLG aufgestellten Grundsätzen der Tatrichter unter Umständen nur mehr Begründungsarbeit hätte leisten müssen, damit das OLG die Begründung akzeptiert.


Die Begründung „Der Halter ist normalerweise auch der Fahrer“ vermag insoweit nachvollziehbar nicht zu überzeugen.


Es erstaunt allerdings, dass das OLG im vorliegenden Fall daran erinnern muss, dass die Unschuldsvermutung auch und gerade für einen Angeklagten gilt, der sich zur Sache nicht einlässt, also nicht angibt, wieso er als Täter auszuschließen sei oder den tatsächlichen Fahrer benennt. Es ist vielmehr das gute und vornehmste Recht des Angeklagten, (zunächst) zu schweigen, dies hat das Gericht zu respektieren, das Schweigen ist neutral und wertfrei zu behandeln und darf nicht mit der Begründung „Wer schweigt, hat etwas zu verbergen“ ausgehebelt werden.


 


( 1 ) Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. StVG § 7 Rn. 14



( 2 ) BGHSt 10, 209; 29, 19



( 3 ) BGH StV 1986, 421; NStZ 1986, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 337 Rdn.26, § 261 Rn. 38



( 4 ) BVerfG StV, 1994, 3



( 5 ) BGH NJW 1974, 2295; VRS 48, 107



( 6 ) BayObLG VRS 59, 348




Urteilsbesprechung:

 

FALL 1:

 

Fahrverbot – einfache Fahrlässigkeit – außergewöhnliche Härte

 

1.      Geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen, die noch mit dem Zusatz „km“ versehen sind, behalten ihre Gültigkeit weiterhin.

2.      Die Grundsätze zum Augenblicksversagen bei groben Pflichtwidrigkeiten finden auch bei beharrlichen Pflichtwidrigkeiten Anwendung ( 1 ).

3.      Ein Fall einfacher Fahrlässigkeit wegen Übersehens eines Verkehrszeichens liegt nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund der örtlichen Verkehrssituation mit einer entsprechenden Verkehrsregelung rechnen muss, sich diese gleichsam aufdrängt.

4.      Macht der Betroffene geltend, die aufgestellte Beschilderung sei verwirrend und können von einem vorbeifahrenden Autofahrer unmöglich vollständig aufgenommen und dann beachtet werden, so muss er sich auch darauf berufen, zu dem Verkehrsverstoß sei es genau aus diesem Grund gekommen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 17.08.00 - 1 Ss OWi 772/2000 

Sachverhalt:

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.


Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:


Am 07. November 1999 befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 11.05 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft in die Bundesstraße von der Bundesautobahn kommend in Fahrtrichtung. Am Ende der führten die Polizeibeamten und mit einem Lasermeßgerät der Marke Riegl LR 90-235 P eine Geschwindigkeitsmessung durch. Der Betroffene fuhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 83 km/h. Dies ergibt abzüglich eines üblichen Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h. Im Meßbereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen des § 41 StVO auf 50 km/h.


Ausweislich des in der Hauptverhandlung erörterten Auszuges aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene bisher zweimal straßenverkehrsrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. 

Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet, weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.


Fahrverbot bei wiederholtem Verstoß


§ 4 II  Bußgeldkatalog sagt dazu in § 4 Abs. 2:

"Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht." Es kommt also auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung an.

Zu beachten ist also, dass innerhalb dieses Jahres ab Rechtskraft kein weiterer Verstoß mit mehr als 26 km/h begangen wird, denn dann hilft auch kein Einspruch, um das Verfahren "zu schieben", denn hier kommt es auf den Zeitpunkt des weiteren Verstoßes an, nicht auf die Rechtskraft.

Also: ein Jahr lang aufpassen!



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Rechtsanwalt Michael Erath
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Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
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www.ra-strafrecht-stuttgart.de
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Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

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