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LKW Führerschein Entzug - Ausnahme

Behalten Sie Ihren Führerschein!

§ 46 FeV  Abs. 1 ( Führerscheinverordnung ) Ausnahme von Fahrverbot sh. unten

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Wie kann ich meinen Führerschein behalten. Natürlich behält man diesen bei völliger Unauffälligkeit im Straßenverkehr. Dies ist jedoch bei  gerade bei gewerblichen Kraftfahrern nicht möglich, da diese im Vergleich zu Privatfahrern eine Unzahl von Kilometern zurücklegen, und damit quasi rund um die Uhr Situationen erfassen müssen, die gemessen an einer kurzen Privatfahrt ins Unermeßliche gehen. Die Gerichte sind jedoch der Auffassung, daß gerade aufgrund dieser Tatsache die gewerblichen Fahrer besser in der Lage sein sollten die Verkehrsvorschriften einzuhalten, was für viele nicht nachvollziehbar ist. Nimmt man einen LKW-Fahrer der von Flensburg nach München fährt, so ist es doch durchaus nachvollziehbar, daß aufgrund der vielen Gebote und Verbote eine „ Übertretung“ eintritt, die auf Fahrlässigkeit beruht. Zum Beispiel treten auf der Fahrt Mängel ( 75 Euro 3 Pkte ) am Fahrzeug ein, der gesetzliche Mindestabstand ( 50 Euro 3 Pkte ) wird auf einer Strecke mal kurz verringert ( sei es nur zum Überholen ), ein Überholverbot wird übersehen ( 40 Euro 1 Pkt ) beim Überholen wird infolge Begrenzer  nicht mit ordentlicher Überschußgeschwindigkeit ( 40 Euro 1 Pkt ) überholt oder bergab wird mal die Geschwindigkeit überschritten um den Hangabtrieb für den Anstieg zu nutzen. ( Punktebewehrt ab 5 Min Dauer oder 3 mal über 15 Km/h zu schnell ( ? ) usw. Also kann man auf einer größeren Strecke und dies Tag aus Tag ein ganz schnell mal sein Punktekonto anhäufen, dessen Abbau in § 41 ff. FeV  geregelt ist.


Damit sollte man sich gegen die Anhäufung von Punkten wehren, die gerade erst recht bei Straftaten, wie insbesondere Nötigung , fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung oder  unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu Buche schlagen ( 7 Pkte ). Auch gegen die Bußgeldern bei Lenkzeitverstößen ist es  sinnvoll vorzugehen, da diese Geldbußen den Einzelnen unverhältnismäßig belasten. Die Verwaltungsbehörden helfen den Bescheiden im Rahmen des Einspruchs  in den seltensten Fällen ab, womit die Sache bis zum Amtsgericht, ggf. bis zum Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz in Bußgeldsachen verfolgt werden muß.  Insoweit kann ordnungsgemäßer Vortrag oder auch Nichteinlassen zu einer Einstellung oder zu einem nicht punktebewehrten Bußgeld führen, was das Ziel der Beweisführung, bzw. jeder Verteidigung ist. Selbst wenn nur das Fahrverbot in Wegfall gerät oder beschränkt wird, kann dies manche Existenz retten. Wenn Sie Fragen haben, beantworten wir diese gerne. Zu den Einzelheiten der Ahndung wird auf die anderern Themen in  http://www.lkwrecht.de/  verwiesen. Soweit man nicht mittels einer Kontrolle  vor Ort ( § 36 StV0 ) angehalten wird, gibt es technische Einrichtungen die den Verstoß erfassen ( sh. Elzer Berg bei Limburg ).

Verhalten bei einer Kontrolle:

Nachdem die Polizei Sie angehalten hat, wird Ihnen  der Verstoß, ggf. nach einer weiteren Untersuchung des Fahrzeuges o.ä. vorgehalten, wobei der Polizist Ihnen eröffnet, was Ihnen vorgeworfen wird. Fragen Sie den Kontrollbeamten , ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. Wenn er erwatungsgemäß antwortet: „ als  Beschuldiger“, sollte man fragen, welche Rechte ein Beschuldigter hat.  Wenn Sie dann die Tachoscheibe aushändigen, werden die Geschwindigkeits-überschreitungen sichtbar, wobei das Nichteinlegen einer Scheiben bislang ohne Punkte ordnungsbewehrt ist.  Jetzt ist Vorsicht angesagt. Alles was jetzt gesprochen wird, findet einen schriftlichen Niederschlag. Der Polizeibeamte wird in sein Protokoll schreiben: "Im Rahmen einer informatorischen Befragung gab der Betroffene folgendes an: ......" Damit legen Sie sich fest.

Schweigen ist Gold: Reden ist silber, Das ist ihr Gutes Recht. Ebenso gilt der Grundsatz : Ohne Schuld keine Strafe.

Die Schuld muß dem Betroffenen vom den Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden. Wenn Sie  sich bereits bei der Kontrolle oder bei sonstiger Gelegenheit einlassen, helfen sich nicht selbst sondern der Verfolgungsbehörde. Keiner muß sich belasten. Wer dies unwissend tut, hat Pech gehabt. Etwas schön reden hilft nicht. Sie motivieren die Beamten zum Nachfragen. Lediglich die Personalien müssen Sie angeben. Die Nichtangabe ist ordnungsbewehrt, geht jedoch im Vorwurf auf. Sie müssen der Polizei keine Rede und Antwort stehen noch bei dieser erscheinen, nur beim StA oder Richter..Seien Sie bei Kontrollen nett und verschwiegen und bestimmt. Sagen Sie, daß sie ggf. einen Anwalt konsultieren wollen. Sie müssen nichts unterschreiben. Sollte etwas beschlagnahmt ( gegen Ihren Willen ) oder sichergestellt werden ( mit Ihrem Einverständnis ) werden, fordern Sie einen schriftlichen Nachweis. Wie geht´s bei der Kontrolle weiter. Der Polizist wird Sie fragen, ob sie mit einer Verwarnung einverstanden sind. Sagen Sie auf jeden Fall : Nein. Aus Erfahrung kann ich sagen, daß die Polizisten im Formular meisten ankreuzen : Verkehrsverstoß zugegeben ! Nachdem ihre Personalien festgestellt sind, dürfen sie weiter fahren. Sie werden nicht festgenommen o.ä. Höchstens bei Alkohol über 0,8 Promille verbunden mit einer Auffälligkeit wie einem Unfall. ( 81 a StPO )


Bei einer Verwarnung oder bei einer Anzeige , wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugehen .

Bei technischer Erfassung ergeht dieser an den Halter des Fahrzeuges. Gehen sie mit Erhalt einer Anhörungsbogens  zu Ihrem Anwalt, damit er Akteneinsicht nehmen kann. Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten. Wenn Sie diesen ausfüllen und zurücksenden, legen Sie sich für das spätere Verfahren unnötig fest

Wenn Sie auf den Anhörungsbogen nicht reagieren, bekommen sie so oder so einen Bußgeldbescheid. Hiergegen können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung, bzw. Niederlegung ( Achtung ) durch den Postboten ( gelber Zettel ; amtsdeutsch Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstückes ) Einspruch einlegen. ( Die Frist von zwei Wochen läuft in dem Moment, wenn der Zettel in den Briefkasten fällt .)

Wenn sie Einspruch einlegen, können Sie dadurch Zeit gewinnen und den Einspruch jederzeit bis zur Hauptverhandlung vor Gericht zurücknehmen. Zeit gewinnen kann auch wichtig sein, wenn z. Bsp gerade eine alte Voreintragung in der Zweijahresfrist nebst Überlagefrist gerade während des neuen Verfahren abläuft.

In diesem Zusammenhang wird auf auf folgendes hingewiesen:

Z. Bsp. bei Verkehrsunfällen verwarnt die Polizei oft beide Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 II StVO mit 35,00 Euro. Sei es daß der Hergang des Unfalles nicht feststellbar ist oder daß die Polizisten die weitere Aufklärung des Hergangs scheuen. Diese sind zwar nicht punktebewehrt. Aber wenn sie bezahlen, wird man Ihnen vorhalten, sie hätten den Vorwurf eingeräumt, womit für eine späteres Zivilverfahren wegen dem Schaden ein Indiz gegen Sie steht. Sie nichts anerkennen, nichts sagen, nichts unterschreiben.

Die Verkehrspolizei hat Fachleute die im grünen Kombi unter die LKW´s "klettern" und mit der Schieblehre die Abstände der Bremstrommeln zu den Bremsbacken messen oder sonst eine Auffälligkeit sachverständig erforschen und feststellen. Ggf. wird hierzu noch eine Videokamera eingesetzt. Stellen sie hier normwidrige Abweichungen fest, führt dies zu einer punktebewehrten Ordnungswidrigkeit mit der Maßgabe, daß Sie das Fahrzeug im nicht verkehrssicheren Zustand im Straßenverkehr geführt ( Fahrer ) bzw. Führen ermöglicht ( Halter ) haben, womit beide ( Fahrer und Chef ) mit 3 Punkte belegt werden.

Stellen Sie sich mal vor Sie haben 10 Fahrzeuge und jedes Fahrzeug wird einmal im Jahr zur Anzeige gebracht. Dies ergibt nach Adam Riese 30 Punkte, womit Sie den Führerschein abgeben können.

Selbst ab neun dürfen sie an einer Nachschulung , bzw. ab 14 an einem "Idiotentest " ( MPU ) teilnehmen, wenn sie nicht gerade den führerscheinlosen Nachtportier ihrer Firma als Fuhrparkleiter eingesetzt haben, bzw. als Verantwortlichen im Rahmen der Anhörung benennen.

Das Gericht kann von einem Fahrverbot für LKW eine Ausnahme machen, insbesondere wenn ein Verstoß mit dem PKW vorlag. Tenoriert wird dann wie folgt:....Dem Betroffenen wird für die Dauer von  Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen mit Ausnahme von Fahrzeugen zu deren Führung die Fahrerlaubnis C i.V.m. E benötigt wird ....Amtsgericht Coburg 1 Owi 109 Js 4902/ 06. v. 25.6.06

Es beteht bei einer Sperre auch die Möglichkeit von § 69a II StGB Gebrauch zu machen und von der Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 to (Klassen CE) auszunehmen, um den Beschuldigten somit nachhaltig zwar für die Privatfahrt mit seinem privaten Pkw zu bestrafen, ihm aber die Möglichkeit zu geben, weiterhin seiner Arbeit als Berufskraftfahrer nachzugehen.

Dass diese Möglichkeit besteht, ist mittlerweile in der Rechtsprechung einhellig anerkannt. ( LG Zweibrücken 435 2719 / 95 – 4, AG Westerstede 4 Cs 393 / 93, AG Hannover 234 Ds 771 Js 70243 / 91 ( 1/ 92 ), AG Emden 6 Ds 155 / 91, LG Köln Strafkammer 154-197 / 90, AG Rockenhausen 6072 Js 1659 / 01 Cs, AG Königs Wusterhausen 2.2. Cs 4155 Js 4806 ( 437 / 01 ).

Gerne sind wir Ihnen bei Verstößen in Verkehrssachen behilflich. Da die Kosten immer das Bußgeld übersteigen, sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, wobei ggf. ein Selbstbehalt ( der sich bei Unauffälligkeit sicherlich lohnt ) berücksichtigt werden sollte. Gute Fahrt



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Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

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