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Absehen von Fahrverbot (Urteil)

Urteil 99

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes

1. Nach § 2 Abs. 2 BKatV bedarf es regelmäßig der Anordnung eines Fahrver-botes als eindringlichen Denkzettel.
2. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Ver-kehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch be-stimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen.
3. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt.

OLG-ZWEIBRüCKEN Beschluss v. 12.12.2000 1 Ss 280/00

BKatV § 2 Abs. 2
BKatV § 2 Abs. 1

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 85 Euro verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 85 Euro und ein Fahr-verbot von 1 Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht unter Erhöhung der Geldbuße mit folgender Begründung abgesehen:

"Das Gericht hat von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, da wesentli-che Besonderheiten in der Persönlichkeit des Betroffenen vorliegen und des-halb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht gegeben ist. Der Betrof-fene - langzeitig arbeitslos und mit erheblichen Schulden aus vorangegangener Selbständigkeit behaftet - ist auf die Benutzung seines Kraftfahrzeugs als freier Handelsvertreter für Telefonverträge angewiesen. Seine Unterhaltsverpflichtun-gen beengen seinen wirtschaftlichen Handlungsspielraum soweit, dass er Mühe hat, seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe oder die des Staates zu bestrei-ten. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen auch nicht zumutbar, für die Dauer des einmonatigen Fahrverbots, wie es im Bußgeldbescheid verhängt worden ist, einen Fahrer zu engagieren; Urlaub kann sich der Betroffene bei den gegebenen Beschäftigungsverhältnissen - freier Handelsvertreter - nicht leisten.
Es reicht daher aus Sicht des Gerichts eine drastische Erhöhung der Geldbuße aus, um den Betroffenen mit dem erforderlichen Nachdruck zur Beachtung sei-ner Pflichten als Kraftfahrer zu veranlassen. Die hohen Kilometerleistungen, die der Betroffene in der Vergangenheit und auch jetzt erbringt, lassen sein Fehl-verhalten in einem anderen Licht erscheinen als das desjenigen, der bei ver-gleichsweise geringer Fahrleistung Geschwindigkeitsüberschreitungen vor-nimmt, die auch noch in einem höheren Bereich angesiedelt sind. Dem Betrof-fenen ist klar, dass seine derzeitige wirtschaftliche Lage und seine Art der Be-rufstätigkeit keinesfalls ein Freibrief für eine Fortsetzung von Geschwindig-keitsüberschreitungen sein können, da dies im Wiederholungsfall vom Gericht auch nicht mehr zu seinen Gunsten gewürdigt werden könnte."

Lösung des Gerichts:

Das OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststel-lungen aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das OLG ist der Auffassung, dass das Amtsgericht nach dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe offenbar nicht verkannt hat, dass es nach § 2 Abs. 2 BKatV regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel bedarf .
Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Ver-hängung des Regelfahrverbots kann deshalb nur abgesehen werden, wenn we-sentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt.
Somit ist der Tatrichter in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Ein-zelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelsanktion gebieten oder zumindest zulassen und statt dessen eine ange-messene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BkatV können dabei sowohl außergewöhnli-che Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen . Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahr-verbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum . Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehen-de und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben . Die-se unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerde-gericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfol-genentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lücken-haft oder in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen worden ist.

Das angefochtene Urteil genügt den Begründungsanforderungen nicht; das Ab-sehen von einem Fahrverbot begegnet bei den hierfür gegebenen Erwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Tatrichters zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die einen Ausnahmefall be-gründen sollen, sind zum einen unzureichend, zum anderen beruhen sie auf ei-ner nicht tragfähigen Grundlage. Darüberhinaus hat sich der Bußgeldrichter von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Festgestellt ist lediglich, dass der Betroffene als freier Handelsvertreter für Te-lefonverträge tätig ist. Dies allein besagt nichts über die Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, wie sich die Erwerbstätigkeit des Betroffenen im einzelnen gestaltet. Ohne die-se Feststellung scheidet von vorneherein eine verlässliche Beurteilung aus und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich. Der Bußgeldrichter hat sich offenbar auf die bloße, nicht durch Tatsachen unter-mauerte Behauptung des Betroffenen gestützt.
Das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung stellt nicht nur im Strafverfahren, son-dern auch im Bußgeldverfahren in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt .
Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Entlasten-de Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen .
Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen häufig als beson-ders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn be-sonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu ent-gehen. Der Tatrichter wird deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen müssen. Wenn er von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt absieht und solche entlastenden Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil näher darlegen. Diesen Anforderungen genügt - wie bereits erörtert - das angefochtene Urteil nicht.

Hinzu kommt, dass das Absehen vom Fahrverbot auch mit sachfremden Erwä-gungen gerechtfertigt wird. Der Vergleich mit Kraftfahrern, die bei geringerer Fahrleistung eine Geschwindigkeitsüberschreitung in höherem Bereich bege-hen, ist ungeeignet, da das Regelfahrverbot für die beharrliche Pflichtverletzung - um die es hier geht - auf andere Voraussetzungen, nämlich die wiederholte Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen unter den in § 2 Abs. 2 BKatV genannten Bedingungen gestützt ist, die in dieser Form als ebenso gra-vierend bewertet wird wie die grobe Pflichtverletzung. Auch der Hinweis auf die mögliche Fortsetzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (keine Entschul-digung mehr im Wiederholungsfall) vermag das Absehen vom Fahrverbot nicht zu begründen, weil der speziell geregelte Wiederholungsfall der Beharrlichkeit bereits vorliegt.

Die dargelegten Feststellungs- und Begründungsmängel stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, auf denen das Urteil beruht.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil macht einmal mehr deutlich, welch hohe Anforderungen die Ober-landesgericht an eine Urteilsbegründung stellen, falls der Tatrichter von einem - eigentlich verwirkten - Fahrverbot absehen will.
Aus den Urteilsgründen des Amtsgerichtes ergibt sich, dass der zuständige Richter hier durchaus Fleißarbeit geleistet hat, die Abwägung und die Darstel-lung der persönlichen Situation des Betroffenen geht weit über das übliche Maß hinaus.
Das OLG lässt die Abwägung in diesem Fall jedoch auch daran scheitern, dass der Tatrichter den Angaben des Betroffenen ohne weitere Nachprüfung einfach glauben schenkte.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Verteidiger in einem solchen Fall daran denken muss, die (beengten) persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu belegen und zu untermauern. Dies kann z.B. durch Vorlage von Einkommens- und Verdienstbescheinigungen geschehen, Steuerbeschei-den, betriebswirtschaftlichen Auswertungen (bei Selbständigen), Bankbeschei-nigungen usw. Auch muss daran gedacht werden, die Tätigkeit des Betroffenen eingehend zu schildern und zu belegen, und sei es durch Auszüge aus dem Terminkalender, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene darauf angewiesen ist, die Termine (selbst) mit dem Pkw wahrzunehmen.

Aus den übrigen Erwägungen des OLG wird deutlich, dass man schlichtweg verhindern will, dass der Betroffene sich von einem Fahrverbot "freikaufen" kann, wie dies in früheren Zeiten möglich gewesen sein mag. Dies ist grund-sätzlich zu begrüßen und mag auch gerecht erscheinen, wird aber dann in das genaue Gegenteil verkehrt, wenn man dem (erfahrenen) Tatrichter nicht zu-traut, zu erkennen, ob der Betroffene durch das Verfahren an sich, das drohen-de Fahrverbot mit allen möglichen Folgen und durch die (deutliche und drasti-sche) Erhöhung der Geldbuße ausreichend beeindruckt und gewarnt ist.
Eine Begründung für diese Haltung mag vielleicht daran zu finden sein, dass die Oberlandesgerichte immer ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden - eine mündliche Verhandlung und somit ein persönlicher Eindruck vom Betroffenen würde hier sicherlich Abhilfe schaffen.

In der Sache eigentlich unverständlich ist, wieso das Amtsgericht sich auf sachfremde Erwägungen gestützt haben soll.
Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im VZR weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und i. V. m. beruflichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht haben, um von der Regel des § 25 StVG abzuweichen.
Warum dies so sein soll, führt das OLG Zweibrücken hier aus - richtiger und verständlicher wird diese Argumentation und Einstellung dadurch allerdings nicht. Gerade die beruflichen und privaten Vielfahrer, denen nach langen Jah-rern zum ersten Mal ein gravierender Verstoß passiert, zweifeln an der Gerech-tigkeit, wenn sie dafür sogleich ohne Nachsicht bestraft und mit einem Fahrver-bot belegt werden. Gerade das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht stellt inso-weit eine sehr sensible Nahtstelle zwischen der Justiz und der "normalen Be-völkerung" dar - auch der "nicht kriminelle Bürger" kann jederzeit Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden. Die rigorose Behandlung und Aburteilung der Autofahrer in diesen Verfahren bestimmt den Eindruck der Bür-ger von der Justiz und der hier gezeigten "Gerechtigkeit".
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit sicherlich menschlich verständlich und richtig, auch wenn das OLG sie für juristisch falsch hält.

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