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Gesetzesinitiative Baden-Württemberg zur Änderung der StPO

(§§ 110 Abs. 1,111f Abs. 3,163a Abs. 6 StPO)

Das Land Baden-Württemberg hat im Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der StPO eingebracht. Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Ermittlungsverfahren effektiver zu gestalten, bei gleichzeitiger Stärkung der Rolle der Polizei die Justizorgane zu entlasten und die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei weiter zu ver-bessern.
Der Entwurf enthält punktuelle Änderungen der StPO. Er ermöglicht die Durchsicht von Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen auf Weisung der Staatsanwaltschaft auch durch deren Hilfsbeamte. Des weiteren sieht er vor, dass die Vollziehung des Ar-restes in bewegliche Sachen zur Sicherung späteren Wertersatzverfalls oder spätere Wertersatzeinziehung auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch deren Hilfsbeamte erfolgen kann. Schließlich begründet er eine Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeu-gen auf Ladung vor der Polizei, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken sowohl eine Entlastung der Justizorgane als auch eine Stärkung der Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen sollen insgesamt effektiviert werden. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, ihre Verantwortung für die Einhaltung des Legalitätsprinzips, die Vollständigkeit der Sachverhaltserforschung und die Justizförmigkeit des Verfahrens sollen gewahrt blei-ben.


Zu den Änderungen:

Die Verhältnisse, die der StPO von 1877 zugrunde gelegt wurden, haben sich zwi-schenzeitlich geändert. Insbesondere hat die Qualifikation der einzelnen Polizeibeamten stetig zugenommen, mittlerweile gibt es "den Fachbeamten", den Spezialisten für ein bestimmtes Aufgabengebiet. Die stetige Schulung und ständige Weiterbildung der ein-zelnen Polizeibeamten hat letztlich sogar dazu geführt, dass diese sich in ihrem Spezi-algebiet oftmals besser auskennen, als der zuständige Staatsanwalt oder Richter.
Der Gesetzesentwurf kritisiert somit nicht ohne Grund, dass im Gesetzeswortlaut auch heute noch von den Polizeibeamten als "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" gespro-chen wird - dies entspricht nicht mehr der heutigen Praxis, die Polizeibeamten üben schon lange keine untergeordnete Hilfsfunktion mehr aus.

Die Anträge in den Artikeln 1 und 3 wollen diesem Umstand Rechnung tragen.


1. Artikel 1:

Die Durchsicht der bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere des Betroffenen dient der Entscheidung, ob ihre Beschlagnahme i. S. v. § 94 Abs. 2 StPO anzuordnen oder herbeizuführen ist (§ 98 Abs. 1 StPO).

Der derzeit gültige § 110 Abs. 1 StPO, wonach nur die Staatsanwaltschaft zur Durch-sicht befugt ist, wird insbesondere angesichts der Entwicklung der modernen Bürotech-nik praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht, zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasst.
Dies wird besonders in den Fällen relevant, wenn es um die Sichtung umfangreicher Datenbestände in Computern geht.
Während ein Staatsanwalt aufgrund seiner Ausbildung nicht ohne weiteres in der Lage ist, einen Datenträger entsprechend auf relevante Unterlagen zu überprüfen, verfügt die Polizei über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Mitarbeiter, die diese Aufgabe wahrnehmen können.
Die nunmehr angestrebte Änderung des § 110 Abs. 1 StPO entspringt somit nur rein praktischen Erwägungen und Bedürfnissen und entspricht im übrigen - sofern der Be-schuldigte nicht widerspricht - auch schon jetzt der üblichen Praxis und Handhabung.


2. Artikel 2:

Die angestrebte Änderung in Artikel 2 ist für die Praxis von geringerer Bedeutung. Nach geltendem Recht können bewegliche Gegenstände, die als Tatbeute, Tatlohn, Tatpro-dukt oder Tatwerkzeug dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, vor Ort vom Staatsanwalt oder seinen Hilfsbeamten durch Beschlagnahme sichergestellt werden. Liegt ein ähnlicher Arrest gemäß § 111o StPO für eine spätere Vermögensstrafe vor, so können auch bewegliche Sachen des Beschuldigten, die keinen solchen unmittelbaren Bezug zur Tat aufweisen, durch den Staatsanwalt oder dessen Hilfsbeamte gepfändet werden
Soll hingegen ein dinglicher Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO in gleichfalls nicht tatbe-zogene bewegliche Habe des Beschuldigten vollzogen werden, um die nachfolgende Abschöpfung von Wertersatz zu sichern, so muss gemäß § 111f Abs. 3 S. 1 StPO die nach § 2 der Justizbeitreibungsordnung zuständige Stelle, also der Gerichtsvollzieher, die Pfändung vornehmen. Dies birgt erhebliche Nachteile für die Praxis: ob vor Ort noch die unmittelbar tatbezogene Gegenstände aufzufinden sind oder nur noch Wertgegen-stände des allgemeinen Tätervermögens sichergestellt werden können, ist regelmäßig nicht vorherzusehen. Entsprechend müsste vorsichtshalber zu jeder Durchsuchung ein Gerichtsvollzieher zugezogen werden.
In größeren Strafverfahren wird regelmäßig an mehreren Orten, die nicht selten in un-terschiedlichen Bezirken liegen, gleichzeitig durchsucht. Der Aufwand wird hier unan-gemessen groß. Schließlich sind Gerichtsvollzieher erfahrungsgemäß nur schwer er-reichbar.
Die nunmehr angestrebte Regelung ermöglicht eine effektive Sicherstellungspraxis bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.
Die Relevanz für die Praxis wird allerdings tatsächlich dann auch auf große (und um-fangreiche) Strafverfahren, insbesondere auf Wirtschaftsstrafverfahren, beschränkt blei-ben.


3. Artikel 3:

Eine bedeutende Änderung ergibt sich aus Artikel 3 des Entwurfs.
Das geltende Strafverfahrensrecht sieht eine Verpflichtung des Zeugen, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen, nicht vor. Nach § 161a Abs. 1 S. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszu-sagen. Die Polizei hat nur die Möglichkeit, die Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie in dem Fall, dass sie zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen, zu einer Ver-nehmung durch den Staatsanwalt oder Richter geladen werden können, wo sie dann auch erscheinen müssen.

Nicht selten werden Ermittlungsverfahren dadurch (erheblich) verzögert, dass wichtige Zeugen nicht zu Vernehmungsterminen bei der Polizei erscheinen. Die Polizei legt die Akten hierauf der Staatsanwaltschaft vor. Hält der Staatsanwalt eine Vernehmung des bei der Polizei nicht erschienenen Zeugen für unerlässlich, könnte er den Zeugen ei-gentlich selbst vernehmen. Die mittlerweile chronisch überlasteten Staatsanwälte legen die Akten allerdings i. d. R. den (nicht weniger überlasteten) zuständigen Gerichten vor, verbunden mit einem Antrag auf richterliche Vernehmung des Zeugen. Das zuständige Gericht kann den Zeugen normalerweise auch nicht unmittelbar vernehmen, es vergeht somit einige Zeit. Dies wird jedenfalls in den Fällen als misslich betrachtet werden müs-sen, in denen die Zeugenaussage auch zur sofortigen Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte.

Es erscheint somit auch und gerade im Hinblick auf das Ziel eines "zügigen (und schnellen) Ermittlungsverfahrens" durchaus angemessen und sinnvoll, nunmehr eine Pflicht zum Erscheinen des Zeugen zu einer Vernehmung durch die Polizei im Gesetz festzuschreiben. Rechtsstaatliche Bedenken bestehen in soweit nicht, zumal eine Ent-scheidungsbefugnis der Polizei über Zwangsmaßnahmen oder Ordnungsmittel gegen nicht erschienene oder aussageunwillige Zeugen mit der Änderung nicht verbunden ist, diese Befugnisse verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

Ob durch diese angestrebte Änderung letztlich die Gerichte tatsächlich erheblich entla-stet werden, es also kaum mehr zu richterlichen Vernehmungen kommen wird, bleibt zweifelhaft. Eine falsche Aussage eines Zeugen bei einer richterlichen Vernehmung stellt eine Straftat dar, sofern der Ermittlungsrichter den Zeugen vereidigt (diese Mög-lichkeit besteht), sogar einen Meineid, dann würde auch Fahrlässigkeit genügen. Dem-gegenüber würde selbst eine wissentlich falsche Aussage gegenüber einem Polizeibe-amten allenfalls eine falsche Verdächtigung (falls sie den Beschuldigten zu Unrecht be-lastet) oder eine (versuchte) Strafvereitelung (wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht entlastet) darstellen.
In vielen Fällen erweist sich gerade die richterliche Vernehmung, also die Vernehmung durch einen Richter in einem Gerichtsgebäude, als das richtige Mittel, um eine wahr-heitsgemäße Aussage eines Zeugen herbeizuführen.
Ob dies bei der Vernehmung durch die Polizei auch so gelingen wird, muss bezweifelt werden.

 

 

 


 
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Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

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Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
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