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Tilgung Punkte

Mitgeteilt von Richter Klaus Jung, RiAG Baden- Baden

Nach Ablauf der Tilgungsfrist und einem Jahr sind Einträge und Punktestände gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar. Ordnungswidrigkeiten werden trotz Tilgungshemmung bei Neueintragungen nach fünf Jahren gelöscht. Der Gesetzgeber hat zum 01.02.2005 die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist von 3 auf 12 Monate geändert.

Beginn der Löschungsfrist

 

 

 

  • Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.
  • Ist gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, beginnt die Löschungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes.
  • Bei Verkehrsstrafsachen beginnt dagegen die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen sogar schon mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, gegebenenfalls also schon vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • Bei verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminaren beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
  • Bei allen anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.

 

Überliegefrist

Am 01.02.2005 änderte sich die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate. Diese Regelung wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken.

Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird nunmehr durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Die Vorschrift über die Ablaufhemmung soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglichen. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft bzw. an den Tag des ersten Urteils oder an die Unterzeichnung des Strafbefehls nach altem Recht hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begeht.

 Ablaufhemmung / Tilgungshemmung

Die Tilgung beginnt gem. § 29 Abs. 4 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.
Allerdings tritt seit 01.02.2005 eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (1 Jahr) zu einer Eintragung führt. D.h., ein Alteintrag bleibt bestehen, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist des Alteintrages eine neue Tat begangen wird und diese Tat durch rechtskräftige Entscheidung später zu einer Eintragung führt.

Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Bei einer Alkoholtat mit Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung
Im ungünstigsten Fall wird somit eine Eintragung erst 15 Jahre nach der Entscheidung (Urteil/Strafbefehl), nämlich 5 Jahre ab Entscheidung plus 10 Jahre Tilgungsfrist, gelöscht.

Eintragungen, die zum Zeitpunkt eines neuen Verstoßes noch nicht getilgt sind und deren Begehung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, bleiben bestehen.
Dies gilt nicht für Eintragungen wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts (§ 24 a StVG). Diese bleiben auch über die 5-Jahresfrist bestehen, wenn neue Verstöße zu noch nicht getilgten Eintragungen hinzukommen.

Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von eingetragenen Straftaten nicht. Eintragungen von Straftaten werden nur durch Eintragungen weiterer Straftaten gehemmt.

Ohne Rücksicht auf die Tilgungsfristen bleiben Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. bestehen, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.

Damit die Behörde prüfen kann, ob eventuell neue Verkehrsverstöße vorliegen, die vor Ablauf der Tilgungsfirst rechtskräftig wurden und im Register einzutragen sind und damit die alten Eintragungen nicht gelöscht werden, bleiben auch tilgungsreife Eintragungen während der sog. Überliegefrist im Register. Die Überliegefrist ist die Zeit, während der Eintragungen im Zentralregister, die an sich gelöscht werden müssten, weil die Tilgungsfrist abgelaufen ist, noch im Register stehen bleiben. Die Überliegefrist wurde von 3 Monaten auf 12 Monate erweitert.

Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.
Erhält das Zentralregister dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die alten Eintragungen zu löschen, auch wenn der Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde.

Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Führen neue Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (Bußgeldbescheid) oder Gerichte (Urteil, Strafbefehl) nach Rechtskraft zu einer neuen Eintragung, wird nunmehr die Tilgung bestehender Eintragungen gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Auszug StVG

§ 4 Punktsystem

(1) 1Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. 2Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. 3Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.(2) 1Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. 2Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. 3Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. 4Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenommen hat.(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:
1.
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2.
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. 2Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. 3Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3.
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
2Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.(4) 1Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. 2Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. 3Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. 4Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. 5Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.(5) 1Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. 2Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.(7) 1Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.(8) 1Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. 2Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. 3Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. 4Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.(9) 1In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. 2Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. 3Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. 4Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. 5Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. 6Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
persönliche Zuverlässigkeit,
2.
Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3.
Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.

(10) 1Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. 2Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. 3Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.(11) 1Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. 2Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. 3Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.

Gute Fahrt

 



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