LKW Schwertransport Inhalte der Genehmigungen und der ErlaubnisAusnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO (sog. „70er“): 6.1.1. Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung einer Ausnahme ist § 70 StVZO. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u. a. von den Vorschriften der §§ 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32d (Kurvenlaufeigen-schaften), und 34 (Achslast und Gesamtgewicht) befreien. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift können die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landes-recht zuständigen Stellen Ausnahmen genehmigen von allen Vorschriften der StVZO, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. § 70 Abs. 1 StVZO ist keine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern auch eine materielle Ermächtigung zur Erteilung von Ausnahmen von den in den verschiedenen Nummern des in § 70 Abs. 1 StVZO angesprochenen Vorschriften der Verordnung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist eine Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG) der Behörde.(1) Dabei ist das in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Die Feststellung ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt.(2) Die Genehmigung einer Aus-nahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Die behördliche Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots nicht zuwiderlaufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten.(3) Wirtschaftlichkeitsaspekte - oder auch Gründe des Umweltschutzes- spielen hierbei keine Rolle. Die Ausnahmegenehmigung muss grundsätzlich vor Beginn der Fahrt vorliegen; aber auch eine rückwirkende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist – in besonderen Fällen - zulässig.(4)
Während für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO generell unter-schiedliche Gründe in Betracht kommen können, ist Ansatzpunkt für die Erteilung einer Aus-nahmegenehmigung für Schwertransporte grundsätzlich nur die Ladung. Deren außerge-wöhnliche Dimensionen müssen also den Einsatz eines Fahrzeug erfordern, das die „Nor-malmaße“ der StVZO sprengt. In einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, ist es unumgänglich, auch überdimensionierte Ladungen (z.B. Brückenteile, Generatoren, Trans-formatoren, schweres Arbeitsgerät) befördern zu können. Der Ausnahmecharakter der Ge-nehmigung nach § 70 StVZO verlangt jedoch, dass der Transport auf andere Art und Weise nicht abgewickelt werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit); rein wirtschaftliche Aspekte i. S. einer „Streckenminimierung“ zählen nicht. Das stellt besondere Anforderungen an die „Qualität“ der Ladung: entsprechend den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr (5) dürfen Ausnahmegenehmigungen nur unter der Bedingung (6) erteilt werden, dass die entspre-chenden Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von unteilbarer Ladung verwendet werden dürfen, die mit Fahrzeugen, die den in der StVZO zugelassenen Abmessungen entsprechen, nicht befördert werden können. Von der gesetzlichen Konstruktion her soll eine Ausnahmegenehmigung immer nur das „letzte Mittel“ sein. Fraglich ist hierbei, ob einem Unternehmer, der einen Transportauftrag erhalten hat, die Erteilung einer 70er abgelehnt werden kann mit dem Hinweis, dass „auf dem Markt“ Fahrzeuge vorhanden sind, bei deren Verwendung eine Ausnahme nicht notwendig ist (z. B. Einsatz einer 3-Achs-Zugmaschine statt einer 4-Achs-Zugmaschine bei Längenüber-schreitung der Fahrzeugkombination, ohne dass der 4-Achser wegen des zulässigen Ge-samtgewichtes benötigt wird).(7) Stellt man darauf ab, dass es wegen der Erteilung eines Trans-portauftrags an einen bestimmten Unternehmer um einen konkreten Einzelfall handelt, ist wohl entscheidend, dass dieser Unternehmer den Auftrag mit Fahrzeugen aus seinem vorhan-denen Fuhrpark so gesetzeskonform wie möglich abwickeln kann; ein Zwang, sich andere Fahrzeuge zu besorgen, besteht nicht. Vor Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d und 34 StVZO sind die obersten Stra-ßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören (§ 70 Abs. 2 StVZO). Durch den Verwaltungsakt (8) der Ausnahmegenehmigung werden materiell-rechtliche gesetzli-che Vorschriften außer Kraft gesetzt und es wird gleichsam neues objektives Recht für den Einzelfall geschaffen. Insofern wird das geltende Recht ad hoc aufgehoben oder geändert. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt deshalb ihrem Wesen nach einer besonderen Art von Rechtsetzung durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt gleich. Beispiel: Ein Behörde erteilt eine Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO und genehmigt für einen Sattelanhänger eine Breite von 3,10 m (für den Transport unteilbarer Ladung). Wenn auf diesem Anhänger ein Maschinenteil transportiert wird, das 3, 0 m breit ist, gilt nicht mehr die in der StVZO im § 32 gesetzlich festgelegte Breite, sondern der „neue“ Wert von 3,10 m. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt i. d. R. aufgrund des Gutachtens (sog. „Ausnahmegutachten“ (9)) eines Sachverständigen (10), das vom Antragsteller zusammen mit dem Antrag und einer Versicherungsbestätigung der Genehmigungsbehörde zur Entscheidung vor-zulegen ist. Das Gutachten besteht aus einer Beschreibung des Fahrzeuges bzw. der Fahr-zeugkombination (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger, Zuggutachten), aus einer Aufli-stung der Abweichungen und aus Vorschlägen für Auflagen und /oder Bedingungen. Aus der Versicherungsbestätigung muss hervorgehen, dass auch Schäden abgedeckt sind, die mit Fahrzeugen verursacht werden, die in bestimmten Punkten nicht der StVZO entsprechen, sofern dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. In vielen Fällen (den „Standard-Fällen“ nach der Richtlinie zu § 70 StVZO) wird über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus für Schäden aus Verschulden ein Deckungsschutz in Höhe von mind. 25.564.594,- € - bei Personenschäden aber max. 3.834.689,- € je Person- verlangt. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist fahrzeugbezogen und gilt damit (11) eigentlich – als dinglicher (sachbezogener) Verwaltungsakt- auch bei einem Halterwechsel gegen-über dem neuen Halter (12). Die Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwertransporte wird aber ausdrücklich nur für den jeweiligen Halter erteilt; bei Halterwechsel ist die Geneh-migung „umzuschreiben“.(13) In die Fahrzeugpapiere werden die gesetzlich bzw. amtlich zulässigen Grenzwerte eingetragen (14). Die technisch möglichen höheren Maße und Gewichte werden in Nr. 33 (Fahrzeug-schein in der Fassung vor Oktober 2005) bzw. Nr. 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Hinweis auf eine notwendige Ausnahmegenehmigung eingetragen. Diese technisch möglichen höheren Werte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Ausnahme-genehmigung tatsächlich erteilt worden ist.
6.2.1. Grundsätzliches und Abgrenzung zu § 70 StVZO und der Ausnahmegenehmi-gung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO bedarf einer Erlaubnis der Verkehr mit Fahrzeugen und Zü-gen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelas-senen Grenzen tatsächlich überschreiten. Im Gegensatz zu der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, die die Betriebserlaubnis (§19 StVZO) für die Schwer- und Großraumtransporter ermöglicht, setzt die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO diese Zulassung der Fahrzeuge voraus und regelt deren Einsatz. (15) Entsprechend bestimmen die Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO (16), dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten, einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedürfen bzw. dass diese Ausnahmegenehmigung vorzulegen ist. Eine Erlaubnis ist dagegen nicht erforderlich, wenn 6.2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Die Erlaubnis nach § 29 StVO regelt den „Einsatz“ der vorher mit einer Ausnahme zugelas-senen Fahrzeuge. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist also eben nicht erforderlich, wenn die Überlänge des Fahrzeugs lediglich durch die Ladung verursacht wird (also ladungs-, nicht konstruktionsbedingt) (17). Eine 29er wird dagegen aber auch benötigt für die Überführung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, dessen/deren tatsächliche Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten.(18) Eine 29er ist auch erforderlich, wenn ein Fahrzeug so konstruiert ist, dass es dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (sog. „Sichtfeldeinschränkung“, § 29 Abs. 3 Satz 2 StVO). Nach § 35b Abs. 2 StVZO muss für den Fahrzeugführer unter allen Betriebs- und Witterungsver-hältnissen ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. Auch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Art „Ausnahmegenehmigung“. Denn grundsätzlich bedarf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr keiner spezifischen Zulassung.(19) Die Erlaubnisbehörde hat in einem konkreten Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei alle betroffenen Interessen sorgfältig abzuwägen.(20) Für Er-teilung der Erlaubnis müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:(21) Die Erlaubnis kann für die Beförderung folgender Ladungen erteilt werden (vgl. § 70 StVZO): Streckenbezogene bzw. verkehrsbezogene Voraussetzungen:(23) 6.3.1. Die Regelungen des § 22 StVO: - Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein.(24) Kühlfahrzeuge dür-fen nicht breiter als 2,6 m sein (Abs. 2). 6.3.2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und das Verhältnis zu § 70 StVZO bzw. § 29 Abs. 3 StVO Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen des §§ 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 2 bis 4 StVO überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmi-gung nach § 46 StVO.
Beispiel:
wird nun eine um 10,00 t schwerere Ladung befördert, ergibt sich:
Obwohl die Überschreitung des zGG durch die Ladung „verursacht“ wurde liegt ein Verstoß gegen die StVZO vor und deshalb ist in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO i.V.m. einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und nicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Gegebenenfalls ist es also möglich, dass bei einem Transport Die – isolierte – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist je-doch nur möglich, wenn Abmessungen (siehe die Regelungen in § 22 Abs. 2 bis 4 StVO, von denen befreit werden soll: Höhe, Breite, Länge) nicht eingehalten werden. Überschreitungen von Gewichten und Achslasten betreffen immer § 70 StVZO und § 29 Abs. 3 StVO.(26) 6.3.3. Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Wenn eine geeignete Fahrstrecke vorhanden ist und der Transport nicht über die Schiene/mit der Bahn abgewickelt werden kann, ist zusätzliche Voraussetzung, dass Weiterhin ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (naturgemäß) zusätzlich noch für eine Ladung möglich, die aus mehreren einzelnen Teilen besteht, die je für sich mit ihrer Länge, Breite oder Höhe über die im Fahrzeugschein festgelegten Abmessungen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen und (in sich) unteilbar sind. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen der Ausnahmesituation ist es damit, dass die Be-schaffung eines Spezialfahrzeugs nicht möglich ist, um das ladungsbezogene Hinausragen über die Fahrzeugsilhouette zu vermeiden.
6.4.1. Abgrenzung Straßenrecht – Straßenverkehrsrecht Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den Verkehr auf den öffentlichen Stra-ßen. Für die Verkehrsregelung auf öffentlichem Verkehrsgrund gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts ausschließlich. Da es sich um sicherheitsrechtliche Regelungen handelt (29), betreffen sie sowohl öffentliche (gewidmete) Straßen als auch tatsächlich öffentliche Wege. (30) Die Straßengesetze (z.B. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG) als sachen-rechtliche Regelungen gelten immer nur für öffentliche Straßen, die durch Widmung (31) dem Gemeingebrauch durch die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Während das Wegerecht die abstrakte Zweckbestimmung der öffentlichen Sache, also die abstrakte Verkehrsaufgabe festlegt, bezieht sich das Verkehrsrecht auf Ordnungsbedürfnisse, die erst durch die Art und Menge der bestimmungsgemäßen Benutzung der öffentlichen Straße entstehen. (32) Das Straßenrecht will damit sicherstellen, dass alle Verkehrsteilnehmer die Straße benutzen können und nicht einige „verdrängt“ werden, weil sich andere zu „breit“ machen. Das Stra-ßenverkehrsrecht dagegen regelt, wie der Verkehr abzulaufen hat, damit niemand zu Schaden kommt.(33) Da es bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (auch) zu Stra-ßensperrungen kommen kann, liegt regelmäßig auch eine Sondernutzung i. S. der Straßengesetze vor.(34) Damit wäre grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich (ebenso § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). 6.4.2. Entfallen der Sondernutzungserlaubnis nach straßenrechtlichen Kollisionsnor-men Nach Art. 21 BayStrWG (Besondere Veranstaltungen) bedarf es keiner Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine über-mäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.(35) In solchen Fällen ist jedoch die zuständige Straßenbaubehörde anzuhören; die von ihr geforderten Be-dingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dann dem Antragsteller in der Er-laubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (Art. 21 Sätze 1 und 2 BayStrWG). Zweck dieser Vorschrift ist eine Verfahrenskonzentration für die Fälle, in denen nach Stra-ßenrecht eine Erlaubnis nach § 29 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich ist. Materiell-rechtlich bleiben diese Sachverhalte aber dennoch Sondernutzungen.(36)
Daneben oder zusätzlich kann die ladungsbezogene Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 5 StVO notwendig werden, wenn die Ladung über das Fahrzeug hinausragt und die ge-setzlichen Abmessungen der §§ 18, 22 StVO überschritten sind. Sind gesetzliche Gewichtsgrenzen überschritten, sind jedenfalls immer eine 70er und eine 29er notwendig!!
Mitgteilt von Adolf Rebler. Oberamtsrat, Regensburg; Verfasser Leitfaden Großraum und Schwertransporte, 260 Seiten (1) BVerwG, NVwZ-RR 2005, 711; VG Koblenz Urt. v. 15.05.2006 Az.: 4 K 1442/05. KO – Juris. Das VG Koblenz zu § 70 Abs. 1 Nr. 2 weiter: „Nach seinem Wortlaut enthält § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO zwar eine pauschale Ermessensermächtigung zur Genehmigung von Ausnahmen von allen nicht speziell in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO angesprochenen Vorschriften der StVZO, die –abgesehen von der Einschränkung im 2. Halbsatz des § 70 Abs. 1 Nr. 2 – an keine weiteren einschränkenden Voraussetzungen gebunden ist. Die Vorschrift muss jedoch in ihrem systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der StVZO gesehen werden, von denen Ausnahmen ge-nehmigt werden sollen. Soweit diese speziellen Vorschriften konkrete Einschränkungen enthalten, unter denen eine Ausnahme von ansonsten zwingenden Regelungen nur in Betracht kommt, wirken sie sich als spezielle normative Beschränkungen des Ermessensspielraums für die Entscheidung über die Genehmigung von Ausnah-men aus.“
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