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LKW Überladung im Schwertransport


Grossraum und Schwertransporte entsprechen nicht den durch die StVO / StVZO vorgegebenen Maßen, sei es betreffend das Gewicht, Länge, Höhe, Breite. Derzeit bin ich auf eine Verfahrensweise der Polizei gestoßen, die so keinen Bestand haben kann. Es geht um die Überprüfung von Großraum- und Schwertransporten. Hier wird beim Nichteinhalten von Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO oder eines Erlaubnisbescheids nach § 29 Abs. 3 StVO davon ausgegangen, dass dann diese Genehmigungsbescheide ungültig sind und die ursprünglichen Bau- und Betriebsvorschrften aufleben. Somit wird bei einem Sattelzug, der beispielsweise 100 t zGG haben dürfte (§ 70 StVZO), nunmehr ausgehend vom zulassungsrechtlichen zGG des § 34 StVZO von 40 t ausgegangen und der Sattelzug somit eine rechtliche Überladung von 60 t aufweist. Das bedeutet für den Kraftfahrer mehrere 100 ¤ und 3 Pkt. Eine solche Vorgehensweise oder Gesetzesauslegung entbehrt nach meinem Dafürhalten jeder Grundlage. Es ist nicht nachvollziehbar, dass aus einem Formalverstoß eine Ordnungswidrigkeit konstruiert wird, die den Sinngehalt der Vorschriften des § 34 StVZO verkennt. Schutzzweck ist sicherlich auch eine übermäßige Straßenbenutzung zu verhindern, es geht aber in erster Linie um eine Gefahrenabwendung wie sie sich aus technischen Überladungen ergeben, wie schon treffend ausgeführt wurde. Beachte § 46 betreffend die Ladung oder § 29 betreffend das Fahrzeug In derlei Verfahren werden der Disponent, Fahrer, Halter mitBußgeldern überzogen, wobei beim Halter noch eine Gewinnabschöpfung ( Verfallklausel ) angesagt ist.. Die Maße entnehmen Sie der StVZO.


Beachte:  § 46 / 29 StVO / § 70 StVZO. ( siehe auch  nachstehende Stellungnahme vom RiAG Klaus Jung, AG Baden )



Die Ausnahmegenehmigung im Schwerverkehr


Moderne Lastkraftfahrzeuge werden in der ganzen Welt verkauft, wobei außerhalb von Deutschland die Beschränkungen des § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) weitgehend unbekannt sind.


Da die Fahrzeughersteller jedoch nicht mehrere Fahrzeug-Versionen bauen wollen und können - eine Version für Deutschland mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen und eine Version für den Rest der Welt mit deutlich mehr -, sind in Deutschland zunehmend mehr Lastkraftwagen unterwegs, die zwar ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufweisen, grundsätzlich aber ohne Probleme mehr transportieren könnten (und dies außerhalb von Deutschland auch tun: Schweden bis 60 to zGG, Franreich z.T bis 48 to, Felix Austria 44 to, Australische Trucktrains und USA - Staat New York z.T. zwei Auflieger mit Dolly Achse unter dem 2. Auflieger- außen vor  ).


So erklärt sich, dass von den zuständigen Behörden immer wieder ohne große Probleme eine Ausnahmegenehmigung gem. den §§ 44, 46,47, 29 Abs. 3 StVO erteilt wird, ohne dass es einer besonderen Veränderung der betroffenen Lastkraftfahrzeuge bedarf, wobei eine solche Ausnahmegenehmigung natürlich gebührenpflichtig ist.


Als Grund für die Beschränkung auf 40 Tonnen wird dabei die Vermeidung einer „übermäßigen Straßenbenutzung“ genannt.


Straßen, Fahrbahndecken, aber auch Brücken sind auf Fahrzeuge, die nicht mehr als 40 Tonnen wiegen, ausgelegt und werden in dem Fall, dass das Fahrzeug eben (deutlich) schwerer ist, vermehrt abgenutzt.


Aus diesem Grunde ist eine Ausnahmegenehmigung gebührenpflichtig, es soll also ein Ausgleich für die stärkere Abnutzung erfolgen.


Dabei versteht sich von selbst, dass zunächst einmal die grundsätzliche Tragfähigkeit des beabsichtigten Weges/der Wegstrecke geprüft werden muss, so das als zusätzliche Auflagen gegebenenfalls eine bestimmte Wegstrecke in Betracht kommen kann (§ 71 StVZO).


Die Ausnahmegenehmigung muss dabei zunächst für eine ganz bestimmte Fahrzeugkombination unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugkennzeichen beantragt werden, eine Genehmigung erfolgt für eben diese genau festgelegte Fahrzeugkombination.


Dabei erfolgt die Genehmigung unter dem Hinweis, dass sie nur dann gültig ist, wenn die Bedingungen und Auflagen genau eingehalten werden.


Es stellt sich somit nunmehr die Frage, wie der Fall zu behandeln ist, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.


In der Praxis erfolgt dies jedenfalls so, dass der verantwortliche Fahrer/Halter so behandelt wird, als gebe es überhaupt keine Ausnahmegenehmigung.


Dies bedeutet:


Fall 1: Ausnahmegenehmigung 100 Tonnen, tatsächliches Fahrzeuggewicht 98 Tonnen, baugleicher Hänger (somit anderes Kennzeichen als in Genehmigung) = Überladung 58 Tonnen;


Fall 2: Ausnahmegenehmigung 100 Tonnen, tatsächliches Fahrzeuggewicht 101 Tonnen = Überladung 61 Tonnen.


Da die Geldbußen natürlich mit zunehmender Überladung progressiv erheblich steigen, bedeutet dies Ihnen beiden Fällen ein erhebliches Bußgeld.


Insoweit stellt sich also hier die Frage, ob letztlich für die Verhängung eines solchen Bußgeldes eine tatsächliche Berechtigung besteht.


Im Fall 1 ist die Fahrzeugkombination tatsächlich zwei Tonnen leichter, als es nach der erteilten Genehmigungen möglich gewesen wäre, die „übermäßige Straßenbenutzung“ ist somit sogar geringer.


Hat die Verwendung eines Hängers mit einem anderen Fahrzeugkennzeichen letztlich nicht zu einer Überladung geführt und damit zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hätte die Genehmigung also auch für diesen Hänger erfolgen können, ohne dass sie auch nur irgendwie hätte verändert werden müssen, so macht es letztlich keinen Sinn, einfach pauschal davon auszugehen, dass damit die Ausnahmegenehmigung eben entfallen ist und damit die normalen gesetzlichen Grenzen wieder aufleben.


Es wäre möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die Auflagen an eine (wenn auch geringe) Geldbuße zu denken, jedoch nicht an eine solche für eine entsprechende (erhebliche) Überladung.


Dies gilt auch im Fall 2.


Ist durch die Überladung um eine Tonne über die erteilte Ausnahmegenehmigung hinaus keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festzustellen, dann ist die Überladung um eine Tonne zu bestrafen, nicht jedoch die um weitere 60 Tonnen, denn diese „Überladung“ ist von der Ausnahmegenehmigung gedeckt.


Hierbei muss natürlich beachtet werden, dass die bislang von den Behörden gezeigte Haltung für diese den „angenehmen Vorteil“ der Verhängung deutlicher Geldbußen und damit entsprechender Einnahmen hat, so dass nicht zu erwarten ist, dass die Genehmigungsbehörden freiwillig von ihrer bisherigen Praxis abrücken werden.


Es wird somit in jedem Falle erforderlich werden, entsprechende Verfahren vor den zuständigen Gerichten auszufechten und so letztlich obergerichtliche Entscheidungen herbeizuführen, damit auch in diesem Bereich (endlich) eine Klarstellung erfolgt.


Mitgeteilt von Klaus Jung Richter am AG Baden- Baden



Bei einer Verwiegung des LKW durch geeichte Waagen ist  darauf zu achten, ob elektronisch oder mechanisch verwogen wird. Elektronische Waagen sind störanfällig, ggf Lebenslaufakte des Gerätes einsehen. Mechanische müssen justiert sein. Waagengitter ! Bei der Beladung ist vor allen Dingen auf die Lastverteilung zu achten. Stichwort: Achslastüberschreitung bei Tiefbettfahrzeugen / Schwanenhals ) ! Besonders bei der Verladung von Baggern stellt sich dieses Problem, wenngleich auch die bei modernen Fahrzeugen vorhandenen Belastungsdruckanzeigen ( Bar / Tonnen ) rechnerisch einen anderen Wert ergeben. Ferner sind die Achsabstände ( Teleskopauflieger ) aus statischen Gründen einzuhalten. Bei einer objektiven Überladung (sh. auch www.LKWRECHT.de , Überladung und Reifen ) kann auch der Halter zur Rechenschaft gezogen werden. Im übrigen sollten beim Antrag nach § 29 StVO bzw.§ 46 StVZO sicherheitshalber Reserven mit einkalkuliert werden, sowohl bei der Länge / Höhe als auch beim Gewicht. 



Verwaltungsvorschrit zu § 46 StVZO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
 
Allgemeines über Ausnahmegenehmigungen
 
1  I.  Die Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt behandelt werden wenn in den Akten dargetan wird, worauf sich diese Kenntnis gründet.
 
2  II.  Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden: sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.
 
3  III.  Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
 
4  IV.  Hat der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu vertreten, so soll ihm grundsätzlich keine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
 
5 .V.  Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten Behörden gehört werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung geboten ist.
 
6   VI.  Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie dürfen nur widerruflich erteilt werden.
 
Zu Absatz 1   
Zu Nummer 1
 
7  Aus Sicherheitsgründen werden in der Regel Bedingungen oder Auflagen geboten sein.
 
Zu Nummer 2
 
8  Sofern die Ausnahmegenehmigung sich auf dort nichtzugelassene Fahrzeuge bezieht, gilt Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115 und 116.
 
Zu Nummer 4 
9
Die betroffenen Anlieger sind zu hören.
 
Zu Nummer 4a und 4b 
 
10  I.   Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
 
11  II.  Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.
 
12   III.  Nummer III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend.
 
Zu Nummer 5
 
13 .I.  Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen der § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 bis 4 überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Bei überschreiten der Maße und Gewichte nach den §§ 32 bis 34 StVZO bedürfen diese Fahrzeuge zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 (vgl. zu § 29 Abs. 3; Rn. 79 ff).
 
14   II.  Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung 
 
1.   Eine Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
 
15  a)   der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten(auch andere als die reinen Transportkosten) entstehen würden;
 
16   b)   für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre;
 
17   c)
 die Beschaffung eines Spezialfahrzeugs für die Beförderung unmöglich oder unzumutbar ist;
 
18  d) die Ladung nach vorn nicht über 1 m hinausragt. 
 19
 
 2.
 Eine Ausnahmegenehmigung darf außerdem nur für die Beförderung folgender Ladungen erteilt werden:
 
20  a)
 Einer unteilbaren Ladung
 
21  Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde.
 
22 
 b)
 Einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind. 
 

 

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