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LKW Zugmaschine mit Ballast § 34 Abs 5 Nr. 3b StVZO

Durch die verkehrstechnische Abteilung der PI Lüneburg im Vorfeld einer Verkehrskontrolle im Zusammenhang eines Schwerlasttransportes wurde eine Schwertransportfirma aufgefordert Ausnahmegenehmigungen mit Bezug auf § 34, Abs. 5 Nr. 3b der StVZO vorzulegen. Die konkrete Forderung bezog sich auf die Leerüberführung benötigter, bereits ballastierter Schwerlastzugmaschinen.

Nach Auffassung der PI Lüneburg müssen für solche Fahrzeuge (4-achs Zugmaschinen) auch bei Leerfahrten ohne Anhänger entsprechende Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse gem. § 70 StVZO und § 29 StVO vorgelegt werden. Im genannten Paragraphen werden zwei wesentliche technische Massen genannt. Zum einen das ZGG von 32,00 t sowie ein Wert von 5,00 t je Meter bezogen auf den Abstand zwischen 1. und 4. Achse.

Die beschriebenen Fahrzeuge weisen durchweg ein ballastiertes Gewicht von 32,00 t auf . Jedoch kann der geforderte Wert von 5,00 t je Meter aufgrund der Achsfolge dieser Fahrzeuge rein technisch nicht erbracht werden.

Die Schwertransportfirma konnte die verschiedenen in dem betroffenen Projekt zuständigen Genehmigungsbehörden rechtzeitig davon überzeugen eine solche Genehmigung bzw. Erlaubnis auszustellen, allerdings mit größtem Unverständnis der Behörden gegenüber dieser Forderung. Zunächst wollte man ihr die beantragten Genehmigungen/Erlaubnisse überhaupt nicht ausstellen, da nach Behördensicht der Lastlauf direkt bevor stand und dieser bereits umfänglich genehmigt war. Somit wäre nach Behördenmeinung die Leerfahrt der benötigten Zugfahrzeuge gedeckt. Eine weitere Meinung war die, dass noch nie eine solche Genehmigung beantragt bzw. erteilt wurde. Zum weiteren sieht man den genannten Paragraphen lediglich im Bezug auf 4-achsige Muldenfahrzeuge aus dem Baustellenverkehr, die man hiermit technisch reglementieren will.

Darüber hinaus herrschte auch Uneinigkeit darüber. ob eine generelle Genehmigung erteilt werden kann oder nur für einen konkreten Fahrweg.

Da selbst mit Kraftfahrzeugen 3-achsiger Bauart mit einem ZGG von 26,00 und kurzer Achsfolge der o.g. Wert nicht erbracht werden kann stellt sich für die Schwertransportfirma die Frage der Sinnigkeit einer solchen formalen Regelung.

Stellungnahme des Herrn Oberregierungsrat  Rebler, Autor:  Handbuch Schwertransport

§ 34 Abs. 5 Nr. 3b StVZO lässt folgendes Fahrzeug zu:

4-Achser mit zwei gelenkten Achsen. Die Belastung einer Doppelachse (das sind zwei Achsen, die zwischen 1,3 m und 1,8 m voneinander entfernt sind) darf 19,00 to betragen (statt "normal" 18,00 to), wenn die Achse mit Doppelbereifung und Luftfederung o. ä. ausgerüstet ist.

Darüber hinaus darf die Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen der vorderen und der hinteren der 4 Achsen (gemessen ab Achsmitte) nicht mehr als 5 to / Meter betragen. Beispiel: Ist das Fahrzeug 6m lang, ist die Forderung nicht erfüllt: der Lkw dürfte nur ein zGG von 6 x 5 to = 30 t haben.

Bei 7 m klappt es: 7 x 5 to = 35 to, also 32 to sind zulässig.

Mit diesen Regelungen soll die Straßenbelastung (die weniger vom Gesamtgewicht als vielmehr vom Achsdruck abhängt) verringert werden.

Die Vorschrift betrifft das zulässige Gesamtgewicht (also Leergewicht mit Beladung) . Ich kann mir nicht vorstellen, dass 32 to bereits bei der Leerfahrt "ausgeschöpft" werden. Relevant wird es dann erst mit Beladung. Ich sollte vielleicht noch präzisieren: Wird für das Fzg. in die Zulassungspapieren als gesetzlich zul. (nicht technisch mögl.) Wert ein zGG von 32 to eingetragen, braucht man dazu eine Ausnahmegnehmigung nach § 70 StVZO.

Erfolgt die Eintragung nicht sofort, wäre es möglich, unter Ziff. 22 (früher 33) die Bemerkung aufzunehmen: Techn. mögl. Gesamtmasse 32,0 to; dazu Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, welche Eintragungen vorgenommen wurden. Tatsache ist jedenfalls: ohne Ausnahmegenehmigung kann das zGG von 32,0 to nicht (rechtmäßig) ausgeschöpft werden. Rebler

Stellungnahme von Herrn Polizeioberkommissar Burkhard Köhler, Autor Mängelerkennung am LKW

ich kann Ihnen hierzu auch nur meine Rechtsmeinung darlegen, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

Grundsätzlich gilt, dass die in § 34 StVZO max. zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten einzuhalten sind. Wird von diesen Vorschriften nach oben abgewichen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Dies ist bei dem hier zur Disposition stehenden Fahrzeug unbestritten der Fall, da nach Aussage des Herrn Heyl die 2. Bedingung aus § 34 Abs. 5 Nr. 3 b StVZO, nämlich die 5 t Regelung, nicht eingehalten werden kann. Ursache ist wohl die Ballastierung bis zum zGG von 32 t. Aufgrund der kleinen Ladefläche (Zgm) ist dieser Wert sicherlich durch die ungünstige Lastverteilung nicht zu erreichen. Es handelt sich zwar um eine „Leerfahrt“, da noch keine unteilbare Ladung befördert wird, die Gewichte nach § 34 sind dennoch überschritten.

Da dieses Fahrzeug nun auch tatsächlich öffentliches Straßenland genutzt hat, wäre auch eine Erlaubnis für die Sondernutzung (= Überschreitung der Achslasten) erforderlich gewesen.

Selbst wenn das Fahrzeug nicht mit Ballast beschwert worden wäre, wäre eine Ausnahme nach § 70 StVZO erforderlich gewesen, jedoch dann keine Erlaubnis nach § 29 StVO.

Es gibt durchaus Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die sowohl für den Normalgebrauch wie auch für den Schwerlastverkehr vorgesehen sind. Bei diesen Fahrzeugen sind die nach § 34 StVZO zulässigen Gewichte im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) einzutragen. Unter Bemerkungen sind dann die technisch möglichen Achslasten zu vermerken und auf die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hinzuweisen. Die Bedingungen und Auflagen sind dann der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung zu entnehmen.

Die Bestimmungen des § 34 Abs. 5 StVZO haben übrigens m. W. nichts mit Muldenfahrzeugen zu tun, sondern dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG (alt 85/3/EWG), hier dem Anh. II.

Auszug:

2.3.3 vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen 32 to, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 to je Achse nicht überschritten wird.

4.3 Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand (Achsabstand)

Das höchstzulässige Gewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeugs darf das Fünffache des Abstands (in Metern) zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten.

Dass bisher vielleicht dieses Problem nicht bestand oder das Fahrzeug so nie beanstandet wurde, schafft hierbei keinen Besitzstand. Es kommt immer wieder vor, dass jahrelang Fahrzeuge mit völlig widersprüchlichen und eigentlich ungültigen Genehmigungen verkehrten, bis sie von jemand kontrolliert wurden, der sich richtig gut auskannte und dem die Ungereimtheiten aufgefallen sind. So war es hier wohl auch.

Noch ein kleiner Zusatz zur Sache. Ich hatte es zwar schon geschrieben, aber verdeutlicht werden sollte nochmals, dass die Zugmaschine mit den notwendigen Ballastgewichten beladen war, man also nicht mehr von einer Leerfahrt mit Bezug auf das Leergewicht des Fahrzeugs ausgehen kann. Die Zugmaschine war schlichtweg beladen.

Fraglich für mich ist allerdings, wenn schon rechnerisch auf Grund der Längen (Achsabstände) ein zGG von 32 to nicht zu erreichen ist, warum wurde dann in der Zulassungsbescheinigung 32 to eingetragen ? Die 32 to sind ja nun mal der höchstzulässige Wert, wenn die 5 to Regelung eingehalten wird. Die 32 to dürften also max. unter Bemerkungen u. H. a. eine Ausnahme nach § 70 StVZO aufgeführt sein. Wie Herr Rebler ebenfalls ausführt, dürfte bei einem geringeren Achsabstand auch nur ein geringeres zGG zugelassen werden. M. E. wurde dies also schon bei der Erteilung der Zulassung versäumt. Um hier aber genauer darauf eingehen zu können, fehlen mir die technischen Daten und die Daten aus der Zulassung.

Fazit  LKW Recht: Man braucht eine Ausnahmegenehmigung !

Gute Fahrt

 

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