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Bußgeldverjährung und Bußgeldverwirkung im spanischen LKW-Recht

Buβgeldverjährung und -verwirkung im spanischen Lkw-Recht

Angesichts überlanger Bearbeitungszeiten von Lkw - Buβgeldverfahren fragen betroffene Unternehmer häufig, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht zwischenzeitlich erlösche. Die Frage ist durchaus berechtigt. Was sollte man wissen?

Eine wichtige Unterscheidung im spanischen Buβgeldrecht besteht zwischen der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit (prescripción) und ihrer Verwirkung (caducidad). Die Verjährungsregeln treffen eine Aussage darüber, wann der staatliche Buβgeldanspruch als solcher erlischt; die Vorschriften über die Verwirkung regeln dagegen, in welchem Zeitraum die Verwaltung einen Buβgeldbescheid erlassen muss. Die Verjährung betrifft mit anderen Worten den Zeitraum, innerhalb dessen die Verwaltung das Verfahren aufnehmen muss, während die Verwirkung den Zeitraum zum Gegenstand hat, innerhalb dessen sie es abschlieβen muss.

Die Dauer der Verjährung richtet sich nach dem Schweregrad der vorgeworfenen Gesetzesübertretung. Eine leichte Ordnungswidrigkeit verjährt in einem Jahr, eine schwere in zwei, und eine sehr schwere in drei Jahren. Die Verwirkungsfrist beträgt für alle Transportbuβgeldverfahren ein Jahr.

Die Verjährung beginnt mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, d.h. in der Praxis mit Erstellung der Anzeige (denuncia) durch die Guardia Civil und endet – wie beschrieben, je nach Grad der Ordnungswidrigkeit - nach Ablauf von einem, zwei oder drei Jahren ab Anzeigeerstellung.

Für die Berechnung der Verwirkung gilt: Fristauslösender Verfahrensbeginn ist grundsätzlich die Zustellung des Eröffnungsbescheids durch die ermittelnde Behörde. Abweichend von dieser Grundregel beginnt das Buβgeldverfahren lediglich dann bereits mit der Aushändigung der Anzeige durch die Guardia-Civil-Beamten, wenn der Adressat das Buβgeld sofort bezahlt. Diese Fallkonstellation ist nicht mit der Kautionszahlung zu verwechseln, zu der der Fahrer eines ausländischen Lkw’s praktisch immer gezwungen ist, um nicht durch Beschlagnahme des Fahrzeugs an der Weiterfahrt gehindert zu werden.

Ist mit Zustellung des Eröffnungsbescheids das Verfahren eröffnet, hat die Behörde wie erwähnt ein Jahr Zeit, einen abschlieβenden Buβgeldbescheid zu erlassen, wobei für die Fristwahrung erneut dessen Zustellung beim Transportunternehmer maβgeblich ist. Bringt die Behörde das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums zum Abschluss (und das kommt infolge administrativer „Effizienzprobleme“ nicht selten vor), tritt die Verwirkung des Verfahrens ein. Die Behörde ist in diesem Fall verpflichtet, einen Einstellungsbescheid zu erlassen.


Wichtig sind die Grundregeln zu den Schnittpunkten zwischen Verwirkung und Verjährung.

Erstens: Es handelt sich grundsätzlich um verschiedene Rechtsinstitute. Die Verwirkung eines Verfahrens hat deshalb nicht automatisch zur Folge, dass der Buβgeldanspruch auch verjährt ist.

Zweitens: Aus diesem Grund kann die Behörde ein einmal verwirktes Verwaltungsverfahren erneut eröffnen, sofern die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt ist.

Drittens: Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des erwähnten verfahrenseröffnenden Bescheids an ihrem Weiterlauf gehindert. Allerdings haben sämtliche behördlichen Handlungen im Rahmen eines verwirkten Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf die Verjährung.


Abschlieβend ist zu beachten, dass im Falle eines Widerspruchsverfahrens gegen einen einmal erlassenen Sanktionsbescheid weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist läuft. Überschreitet die Bearbeitungsdauer eines Widerspruchs drei Monate, so hat dies lediglich zur Folge, dass das sogenannte administrative Schweigen die Wirkung eines ablehnenden Bescheides hat und Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden kann.


Beispielsfall(nach aktueller Rechtslage): Die X-GmbH aus dem badischen Kehl unternimmt europaweit Speditionen und Transporte. Zwei ihrer Lastwagen werden im Februar 2013 auf der Autobahn von Valencia nach Madrid zum Halten aufgefordert und inspiziert. Die Beamten der Guardia Civil stellen bei einem der Lastwagen ein 50minütiges Überschreiten der täglichen Höchstfahrzeit (leichte Ordnungswidrigkeit), und bei dem anderen die Benutzung von für das Kontrollgerät ungeeigneten Schaublättern (schwere Ordnungswidrigkeit) fest. Sie erstellen zwei Anzeigen, die sie den Fahrern aushändigen. Anfang September 2013 werden der X-GmbH die jeweiligen Eröffnungsbescheide der zuständigen Consejería de Fomentozugestellt. Nach vorheriger Anhörung erfolgt im Oktober 2014 die Zustelllung der zugehörigen Buβgeldbescheide. Lösung:Das Verfahren wegen der Fahrzeitüberschreitung ist wegen der über einjährigen Bearbeitungsdauer verwirkt. Da die verwirkten Verfahrenshandlungen die Verjährung nicht unterbrochen haben, ist diese Ordnungswidrigkeit zugleich seit Februar 2014 verjährt, so dass eine erneute Verfolgung nicht in Frage kommt. Das Verfahren wegen der fehlerhaften Schaublätter ist ebenfalls verwirkt. Die bisherigen Verfahrenshandlungen haben die Verjährung nicht unterbrochen, so dass diese seit Begehung der Ordnungswidrigkeit im Februar 2013 läuft. Die Behörde hat noch bis Februar 2015 Zeit, erneut ein Buβgeldverfahren zu eröffnen.   

Urs Jarfe 
Abogado & Rechtsanwalt 
ADVOCATIA ABOGADOS 
C/Argumosa 13, 1º-B 
28012 Madrid 
Tel.: 0034 – 91 432 12 12 
Fax: 0034 – 91 577 34 84

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