Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2002)
ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p
Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998),
Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom 28.01.1999) und Nr. 182 vom 19. September 2001
(BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2001).
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2002 empfohlen vom
Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und
Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und
Handelskammertages, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung
ist un-verbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser
Emp-fehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und
seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise
zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu
zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit
der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466
HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser
Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGBfeste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand
haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte
mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den
ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen
Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür
etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen
werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp
als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, gefährliches Gut
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den
Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,
daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle Güter
- Geld, Wertpapiere oder Urkunden
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von
Ziffer 3.3 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung
des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich
- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung
besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften
bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung
nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3
3.6 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer 3.3 bis 3.5 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.7 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf
irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei
denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung
und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung
des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfsund
Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur,
wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf
Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie
die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen
oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur
ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die
Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für
ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu verse4
hen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und
Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht
sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen
oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet
oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie
nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die
aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang
zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu
größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen
zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten
Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung
des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten,
Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder
mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container,
Iglus.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu
überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder
durch besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson
auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
5
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl
und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung
im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder
der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren
genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,
die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur
Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen,
so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem
Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht
mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur
eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen
oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten
auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber
dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von
Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.
6
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen,
deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag
schon teilweise ausgeführt worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die
Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den
Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und
den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen
oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt
hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften
zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend
zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren
die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber
haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden
Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem
Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft
oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen
begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes
Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen;
zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er
für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
7
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt,
herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder
besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung
des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise
der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung
unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt
ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des
Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),
so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt
wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist
die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten
oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder
Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern
oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber,
seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung
des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder
für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige
Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne
Kündigungsfrist berechtigt.
8
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen
Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen
Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen
normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie
Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife,
welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die
Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen
zusätzlich zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme
zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich
nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung
des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur
die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur
dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab,
oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten
hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung
Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt
den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten,
Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie
Spesen auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen,
Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere
als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu
9
befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur
ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung
oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die
Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung
einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig
auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam
zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind,
soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen
ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung
ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.
18.3 Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a.
über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank berechnen.
18.4 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder
Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in
deutscher Währung zu verlangen.
18.5 Schuldet der Spediteur fremde Währung, oder legt er fremde Währung
aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher
Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt
die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten
Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder
gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen
ein Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen,
die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in
seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
10
Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen
nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt
in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und
Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen
eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen
Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) unbeschadet der Ziffer 29 nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und
den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat der Spediteur nach pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden
und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.2 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer, ermächtigt er auf Wunsch den
Auftraggeber, selbst die Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu
machen. Zur Verfolgung der Versicherungsansprüche ist der Spediteur
nur aufgrund besonderen Auftrags und nur für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers verpflichtet.
21.3 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen
und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben
dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
11
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung
des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend
§§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur
für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes
durch den Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im
Freien
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von
Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung
durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens
nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend
aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem
entstanden ist.
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,
für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten
seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei
denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung
der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437
HGB bleibt unberührt.
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der
Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der
Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung
der Höhe nach begrenzt
12
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit
einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung,
abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder
2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder
beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet
ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der
Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der
Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes
je Schadenfall.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon,
wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,
begrenzt auf € 5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm
der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
(Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers
in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
(Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt,
unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
13
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer
verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 5
Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet
der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur
ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare
Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu
beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit
einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen,
der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur
auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf
der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke
eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose
Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte
Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner
leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden;
14
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder
die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Speditionsversicherung
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl
29.1.1 seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz
durch eine Versicherung abzudecken (Haftungsversicherung);
29.1.2 Schäden zu versichern, die dem Auftraggeber bei der Ausführung des
Verkehrsvertrages erwachsen können (Schadenversicherung), sofern
nach den diesen ADSp als Anlage beigefügten Mindestbedingungen für
die Speditionsversicherung Versicherungsschutz besteht.
29.2 Die Verpflichtung zur Eindeckung einer Schadenversicherung nach Ziffer
29.1.2 besteht nicht, wenn
29.2.1 der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtet;
29.2.2 der Auftraggeber mit dem Spediteur eine gesonderte schriftliche Einzelvereinbarung
über den ersatzweisen Abschluß einer Schadenversicherung
schließt, die ganz oder teilweise zum Nachteil des Auftraggebers
von den diesen ADSp als Anhang beigefügten Mindestbedingungen für
die Speditionsversicherung abweicht.
29.3 Der vom Spediteur gemäß Ziffer 29.1 abzuschließende Versicherungsvertrag
darf
- für die Haftungsversicherung in seinem Deckungsumfang einschließlich
der die Pflichtversicherung und den Direktanspruch
betreffenden Bedingungen
- für die Schadenversicherung in seinem Deckungsumfang und im
Hinblick auf den versicherten Personenkreis
nicht zum Nachteil des Auftraggebers von den diesen ADSp als Anhang
beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung
abweichen.
29.4 Hat der Spediteur keine Haftungsversicherung gemäß Ziffer 29.1.1 abgeschlossen,
darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
ADSp berufen. Gleiches gilt, wenn der Spediteur keine Schadenversi15
cherung gemäß Ziffer 29.1.2 abgeschlossen hat; Ziffer 29.2 bleibt unberührt.
29.5 Der Spediteur hat dem Auftraggeber anzuzeigen, welche Speditionsversicherung
und bei wem er diese gezeichnet hat.
29.6 Der Spediteur als Versicherungsnehmer der Speditionsversicherung
schuldet dem Versicherer die Prämie der Haftungs- und Schadenversicherung.
Den Aufwand für die Prämie der Haftungsversicherung trägt
der Spediteur selbst. Den Aufwand für die Prämie der Schadenversicherung,
den der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen
zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich
für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen
hat, hat der Auftraggeber dem Spediteur zu ersetzen.
29.7 Die Pflicht des Auftraggebers zum Ersatz der Prämie der Schadenversicherung
gemäß Ziffer 29.6 ist beschränkt auf den Prämienanteil, der
zur Deckung des nicht unter die Haftung des Spediteurs fallenden
Schadenanteils bestimmt, risikogerecht kalkuliert und marktüblich ist.
29.8 Übersteigt die Prämie das marktübliche Niveau der diesen ADSp als
Anhang beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung,
besteht ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nur,
wenn die höhere Prämie auf einen erweiterten Deckungsumfang zurückzuführen
ist und dieser nach dem Inhalt des konkreten Verkehrsvertrages
objektiv im Interesse des Auftraggebers liegt.
29.9 Der Beweis für die Marktüblichkeit der nach Ziffer 29.7 dem Auftraggeber
in Rechnung gestellten Prämie obliegt dem Spediteur. Gleiches gilt
für die Interessengerechtheit der Erweiterung des Deckungsumfangs im
Sinne von Ziffer 29.8.
29.10 Bestehen begründete Zweifel an der Marktüblichkeit der berechneten
Prämie, können Spediteur oder Auftraggeber eine von den empfehlenden
Verbänden unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft einzurichtende
Schiedsstelle anrufen.
29.11 Entsteht im Rahmen der Schadenversicherung (Ziffer 29.1.2) bei einem
Auftraggeber Sanierungsbedarf, so kann der Spediteur wegen seines
Mehraufwandes einen angemessenen Zuschlag zu der nach den Bedingungen
der Speditionsversicherung abzuführenden Prämie zuzüglich
Versicherungsteuer oder eine andere Sanierungsmaßnahme verlangen.
Kommt hierüber keine Vereinbarung zustande, so ist der Spediteur berechtigt,
diesen Auftraggeber durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat vom Deckungsschutz der Schadenversicherung
auszuschließen (reziprokes Verbot).
29.12 Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse
oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen der nach
16
dieser Ziffer abgeschlossenen Schadenversicherung, sofern diese den
im Anhang zu diesen ADSp beigefügten Mindestbedingungen für die
Speditionsversicherung entsprechen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige
Schadenmeldung an den Versicherer oder an den Spediteur zu
sorgen. Erfolgt die Schadenmeldung beim Spediteur, so ist dieser zur
unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung
des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten,
soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den
Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu
seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
17
MINDESTBEDINGUNGEN
für die
SPEDITIONSVERSICHERUNG (SpV)
I. Allgemeines
II. Haftungsversicherung des Spediteurs
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten
IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung
V. Schlußbestimmungen
I. Allgemeines
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Verkehrsverträge
Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs
als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs,
gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise
zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu
zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit
der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.
1.2 Versicherungsnehmer
Die Versicherung erfaßt Verkehrsverträge des Spediteurs als Rechtsperson
unter Einschluß aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere Betriebe
können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden.
2 Doppelfunktion der Versicherung
Versichert sind
2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus Verkehrsverträgen
(Haftungsversicherung II) und
2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen Güter-, Güterfolge- und reine
Vermögensschäden (Schadenversicherung III); der Versicherte
kann über seinen Versicherungsanspruch verfügen.
II. Haftungsversicherung des Spediteurs
18
3 Funktion und Inhalt der Versicherung
3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen
nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die für
Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung.
3.2 Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als
Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden.
3.3 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur die Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie
den Umständen nach für geboten halten durfte.
Der Versicherer ersetzt dem Spediteur den Beitrag, den er zur großen
Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln
oder den Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten
hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur
Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.
3.4 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu 50 %
des Wertes des Gutes, höchstens € 5.000 je Sendung.
4 Räumlicher Geltungsbereich
Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfaßt Verkehrsverträge
weltweit. Vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügte Lagerungen
sind jedoch nur in den europäischen Gebieten der Länderliste
gemäß Ziff. 12.1 versichert.
5 Pflichtversicherung / Direktanspruch
5.1 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG) finden,
soweit die für den Spediteur geltende gesetzliche Versicherungspflicht
reicht, unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht
der Versicherer gegenüber dem Geschädigten, auch
wenn sie gegenüber dem Spediteur leistungsfrei sind, z.B. wegen Verletzung
der Prämienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit).
5.2 Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt
gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch).
6 Versicherungsausschlüsse bzw. –einschränkungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche
19
6.1 aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
Aufruhr, Streik oder Kernenergie;
6.2 die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeugoder
allgemeinen Haftpflichtversicherung sind;
6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher
Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie
aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung nach ADSp oder die
für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie
z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;
6.4 wegen Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen,
Verwaltungsstrafen, Bußgelder;
6.5 wegen Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse,
Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet
oder zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch
verursachter weitergehender Schäden bleibt unberührt;
6.6 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den
Spediteur oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche
aus Verkehrsverträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche
im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger
Leistungen durch den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten;
6.7 wegen Personenschäden.
7 Obliegenheiten
Dem Spediteur obliegt es,
7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
7.1. 1 im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge
des eigenen Betriebes mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden
Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht
Türschlösser);
7.1.2 für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken
und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere
beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen
und während Ruhezeiten;
7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb
durchzuführen und zu dokumentieren;
7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls
20
7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch dem
Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden
und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;
7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer
jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen
zu befolgen;
7.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen
ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen
wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere
Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;
7.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keinen Anspruch anzuerkennen
oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umständen die
Anerkennung oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern;
7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozeß mit
dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozeßführung
zu übertragen;
7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden
an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über
€ 5.000 und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den
nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen
Weisungen zu befolgen;
7.2.7 mögliche Regreßansprüche gegen den Schadenstifter, insbesondere
gegen eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrsträger zu
wahren.
7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer
zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder
auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit
verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne Kündigung
des Versicherungsvertrages ein.
7.4 Zusätzliche Inventuren
21
Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur außer
der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu
verlangen.
8 Begrenzung der Versicherungsleistung
8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:
8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf € 1,0 Mio.;
8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf € 1,0 Mio. oder einen Betrag von
2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je nachdem,
welcher Betrag höher ist.
8.2 Je Schadenereignis leistet der Versicherer höchstens € 7,5 Mio. Die
durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden
werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge
anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn
sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
9 Schadenbeteiligung
Die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs ist zulässig.
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten
10 Abschluß der Schadenversicherung
Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen,
der nach ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluß des Verkehrsvertrags in
Kraft.
11 Versicherter/Wareninteressent
Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs
sowie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Gut
trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, daß das
Gut die Gefahren der Reise oder der verfügten Lagerung übersteht und
daß die mit dem Spediteur und den eingeschalteten Verkehrsträgern
geschlossenen Verkehrsverträge vertragsgemäß erfüllt werden. Spediteure,
Lagerhalter, Umschlagsbetriebe sowie Frachtführer, Verfrachter
22
und sonstige Verkehrsträger sowie Versicherer sind als solche keine
Wareninteressenten.
12 Räumlicher Geltungsbereich |