LKW-Recht.de

LKW-RECHT auf Twitter  LKW-RECHT auf Facebook

Suche:  

 
Startseite

Bußgeldkatalog 2020 für LKW

Topthemen

Bußgeld Allgemein

Führerschein und Fahrverbot

Transport
Palettentausch Palettentausch
Standgeld Standgeld
LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO LKW Fahrer Neue Arbeitszeiten und FPersVO
LKW Fahrer Eignung ab 2009 LKW Fahrer Eignung ab 2009
LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld
LKW Kontrolle Führerschein LKW Kontrolle Führerschein
Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr ) Arbeitsvertrag ( Entwurf ohne Gewähr )
LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital
Haftung und Versicherung Haftung und Versicherung
LKW Lenkzeiten LKW Lenkzeiten
LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit
LKW Maut Strafe LKW Maut Strafe
LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis LKW Digitaler Tachograph u. Nachweis
Frachtzinsen bei Transportschaden Frachtzinsen bei Transportschaden
Grobes Organisationsverschulden Grobes Organisationsverschulden
LKW Maut LKW Maut
Gesetze rund um das Transportrecht Gesetze rund um das Transportrecht

Verhalten im Straßenverkehr

Spanien

Schwertransport

Unfall - Tipps & Infos

Transportlinks

Info zur Person Utz

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Die Lenk- und Ruhezeiten 2013

Formulare
Vollmacht (PDF-Dokument) Vollmacht (PDF-Dokument)
Fragebogen Unfall (PDF-Dokument) Fragebogen Unfall (PDF)
Frachtbrief (PDF-Dokument) Frachtbrief (PDF-Dokument)
 




Webdesign & Technik:
Peernet.de




LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld

Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt  50 € und 3 Pkte ( Nr. 129 )

 

Hohe Bußgelder bei mangelnder Lizenz des Transportunternehmers

 

Der Markt ist heute nachdem die Kontingentierung betreffend die Genehmigungen und die  Fahrtenbücher abgeschafft wurden, unübersichtlich geworden. Von Hamburg bis ans Mittelmeer – alles im Nahverkehr. Das ist  heute möglich, doch nicht ohne Lizenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Viele Spediteure setzen Subunternehmer ein, ohne sich zu vergewissern, ob der Unternehmer über eine Lizenz für den Güterverkehr verfügt. Zwar haben sie in den Auftragsbestimmungen Floskeln, die den Besitz einer Genehmigung voraussetzen, Dies ist zwar ratsam, reicht jedoch nicht immer aus ! Die  Devise gilt : Wissen ist gut, Kontrolle ist besser.  Bußgelder bis 200.000 € können verhängt werden. wobei jedoch die Angemessenheit sicherlich eine Rolle spielt ( aaO )

Ganz davon abgesehen, kann gemäß § 29 a OWIG ein Verfall angeordnet werden, sprich eine Gewinnabschöpfung, was bei mehreren Transporten auch eine sehr kostspielige Sache ist, zumal Schätzungen zulässig sind.


§ 7c Verantwortung des Auftraggebers

1. Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist,

2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verfügt,

3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von

a)  Nummer 1

b)  Nummer 2

durchführt.

2 Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

 

Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1a Nr. 1

 

Was kann der Auftraggeber eines Spedition oder Frachtvertrages tun, um sich nicht einem, solchen Vorwurf aussetzen zu müssen.

Zunächst muss alles Zumutbare getan werden, was letztlich auch wieder eine Frage des Einzelfalles ist. Auf jeden Fall sollte man sich die Genehmigung übermitteln lassen oder besser das eingesetzte Fahrzeug von Ort, sei bei der Übernahme der Frachtpapiere, kontrollieren, sprich sich die Genehmigung vom Fahrer vorlegen lassen, wobei man dies dokumentieren sollte; am besten vor der Beladung. Eine beglaubigte Abschrift nebst der Ausfertigungsnummer im Original.  Z.Bsp „4. Ausfertigung“. Die Originalurkunde wird am Sitz des  Transportunternehmer verwahrt und wird nicht mitgeführt, bzw. ist damit nicht geeignet !

Spätestens bei einer Kontrolle durch die BAG muß der  Fahrer die Genehmigung auch vorlegen. Insbesondere bei einer andauernden Zusammenarbeit sind sicherlich stichprobenartige Kontrollen angemessen. Ebenso sollte man sich die Versicherungsbestätigung für das Bundesamt vorlegen lassen, wobei die Gültigkeit beider Dokumnte überprüft werden sollte. Sh auch Haftung GüKG

Das AG Köln, Az. 807 Owi 234 / 07 ( zuständig, da das Bundesamt in Köln seinen Sitz hat ) kam zu der Auffassung, daß selbst eine vom Subunternehmer gefälschte, per Fax übermittelte Genehmigung einen Verstoß darstellt, wobei der Verschuldensgrad im unteren verhältnismäßugen Bereich angesiedelt und das Ordnungsgeld ordentlich herabgesetzt wurde.

 

Sollten Fahrer aus Drittstaaten ( vergl. 7 b GüKG ) eingesetzt werden, empfiehlt  sich einen entsprechende Vorgehensweise.

 

Zur Info :

 § 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,

1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt,

1c. einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen Bedingung, Auflage oder verkehrsmäßigen Beschränkung zuwiderhandelt,

2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Berechtigung und ein dort genannter Nachweis mitgeführt werden,

4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht mitführt oder die Berechtigung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt wird,

6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,

6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,

6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt,

6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,

9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet,

10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,

12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwiderhandelt,

12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,

12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder

12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ausführen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehreren Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung stellt oder

3. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist,

2. Kabotage nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zu sein, oder

3. im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

 

GüKG : http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/index.html

 

 

In den USA ist die Genehmigungsnummer nochmals am Fahrerhaus sichtbar angebracht. DOT ( department of transportation ). Unten steht das Leergewicht.

 

 

Gute Fahrt wünscht www.LKWRECHT. de

 

 

 



Inhalte dieser Seite:

 

 

Empfehlen Sie LKW-Recht.de weiter:
LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld: Link senden an Facebook LKW Kontrolle Transportgenehmigung - Bußgeld: Link senden an Twitter

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
Ihre Nachricht hier:

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.


 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht

Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de


Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12 • D-70178 Stuttgart
Tel +49(0)711 627 6699 2 • Fax +49(0)711 627 6699 3
eMail: lkw-recht@ra-erath.de

 

 

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz