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Bußgelder Lenkzeitüberschreitung

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 74 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akte. (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

 

 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer)
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85

1.

Anforderungen an das Fahrpersonal

 

 

z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners
vor Erreichen des Mindestalters

Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Nr.3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht

 

 

·                     Fahrer

120 Euro

 

·                     Beifahrer oder Schaffner

30  Euro

2

Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

 

2.1

Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit

Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

 

 

 

 

·                     von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

60  Euro

 

·                     von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde

60  Euro

2.2

Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen

Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.3

Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen

Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen

Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten

Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde

 

 

 

 

 

 

60  Euro

 

 

 60 Euro

2.4

Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit

Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.5

Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit

 

 

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt

 

 

 

Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG

Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

60  Euro

 

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten

Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

 

60  Euro

3.

Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

 

3.1

Nichteinbau des Kontrollgerätes

Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG

 

 

 

Je Fall

500  Euro

3.2

Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen

Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG

Kontrollgerät

Schaublatt

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







200  Euro

150  Euro

3.3

Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes

Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird

 

 

 

 

150  Euro

3.4

Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes

Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird

 

 

 

150  Euro

3.5

Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt

Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b
FPersG,
§ 14 OWiG

Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes

Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,

§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG

Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG

Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters

Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG




















 

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird

150  Euro

3.6

Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter

Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







 

100  Euro

3.7

Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter

Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr.2 Buchstabe b FPersG

Nichtaufbewahren der Schaublätter

Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG

Je volle Woche

 

 

 

 

 

 

 

 

250  Euro

3.8

Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes

am Betriebssitz

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d FPersG

während der Fahrt

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d FPersG

 

 

 

 

 

 

200  Euro

3.9

Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise

Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG,
§14 OWiG

Je Arbeitstag

 

 

 

150  Euro

4

Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne

 

4.1

Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

250  Euro

 

 

 

4.2

Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt

Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

 

 

250  Euro

4.3

Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes

Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d FPersG

Je volle Woche

 

 

 

250  Euro

5

Akkordlohnverbot

 

 

Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke

§ 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG

(Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen)

 

 

1500  Euro

6

Auskünfte und Unterlagen

 

 

Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden

Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG

 

 

 

 

 

 

 250 Euro

 

 

 

 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer AETR)

1

Anforderungen an das Fahrpersonal

 

1.1

Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters

Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer

 

 

 

150  Euro

1.2

Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km

Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Abs. 1 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km

 

 

 

 

 

60  Euro

2

Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

 

2.1

Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden)

Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

 

 

 

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz

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