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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Der Bundesrat hat dem neuen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge am 21.12.2000 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2001 in Kraft. Es tritt an die Stelle der zum 31.12.2000 auslaufenden Befristungsregelungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes.

Zum Inhalt der neuen Vorschriften:

Teilzeitarbeit

Das bereits bestehende Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten wird an europäisches Recht angepaßt. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht ungerechtfertigt gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechtergestellt werden. Arbeitgeber sollen dafür sorgen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen können.

Arbeitnehmer, auch in leitender Position, die ihre wöchentliche Arbeitszeit verringern möchten, können dies ihrem Arbeitgeber anzeigen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und die Arbeitszeitverkürzung spätestens drei Monate vor Beginn vom Arbeitnehmer geltend gemacht wird. Kein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung besteht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende zählen nicht mit.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber erörtern die Arbeitszeitgestaltung mit dem Ziel der Einigung. Kommt keine Einigung zustande und hält der Arbeitnehmer an seinem Wunsch fest, kann der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise sein erhebliche Organisationsbeeinträchtigungen oder des Arbeitsablaufs oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat bis spätestens vier Wochen vor der gewünschten Verringerung zu entscheiden, ansonsten wird die Arbeitszeit nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers gekürzt.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung seiner Arbeitszeit frühestens nach zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber zugestimmt oder begründet abgelehnt hat.

Teilzeitarbeitnehmer, die zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen oder ihre Arbeitszeit verlängern möchten, haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung grundsätzlich Vorrang.

Arbeitgeber werden aufgefordert, freie Arbeitsplätze künftig grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben.

Der Betriebs- oder Personalrat muss über Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb und Unternehmen unterrichtet werden.

Weitere Einzelheiten zur Teilzeit und den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Internet unter www.teilzeit-info.de.

Befristete Arbeitsverträge

Wie bisher können Arbeitsverträge bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und höchstens dreimaliger Verlängerung in diesem Zeitraum ohne sachlichen Grund befristet werden. Die erleichterte Befristung ist aber nur noch bei Neueinstellungen möglich um sog. Kettenbefristungen zu vermeiden.

Befristete Arbeitsverträge dürfen künftig bereits mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher ab dem 60. Lebensjahr) ohne sachlichen Grund geschlossen werden.

Ein Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn es sachliche Gründe hierfür gibt, beispielsweise im Vertretungsfall oder zur Erprobung. Als sachlicher Grund wird in dem neuen Gesetz ausdrücklich die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium anerkannt.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Befristet Beschäftigte sind über freie Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen zu informieren.

Die Arbeitnehmervertretung ist vom Arbeitgeber über die Anzahl der befristeten Beschäftigungsverhältnisse und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

 

 

 


 
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Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

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Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.