LKW Maut
TIPP LKW Recht vorab: Nie vor Ort einlassen. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können immer noch eine schriftliche Begründung bei der Anhörung abgeben. Wenn Sie eine Rechtschutz haben, ist die Sache auch versichert, womit Sie zunächst einen Anwalt fragen können.
Sich unmittelbar aus dem ABMG (§ 10) ergebende Tatbestände sind : Nicht- /Falschentrichten der Maut § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG Nichtbefolgen einer Anordnung § 10 Abs. 1 Nr. 2 ABMG Nichtmitführen / -aushändigen von Belegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG Nichterteilung von Auskünften i. R. einer Kontrolle § 10 Abs. 1 Nr. 4 ABMG Anordnen/Zulassen der Nichtmitführung § 10 Abs. 1 Nr. 5 ABMG II. Festlegung der Regelgeldbußen für die einzelnen Tatbestandsgruppen, unter Berücksichtigung der bisher für das ABBG geltenden Bußgeldsätze Für Zuwiderhandlungen nach dem ABMG können mehrere Personen verantwortlich sein. Man unterscheidet einerseits zwischen dem Unternehmer (Eigentümer, Halter und dem Nutzer, also der Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat) sowie dem Fahrzeugführer, also dem Kraftfahrer andererseits. Die angegebenen Regelgeldbußen gehen von vorsätzlicher Begehung aus. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG jeweils die Hälfte des für Vorsatz vorgesehenen Betrages. Die angegebenen Beträge gelten für Erstverstöße, d.h. bei Wiederholungstätern ist die Geldbuße entsprechend zu erhöhen. 1. Nicht- oder nicht ausreichendes Entrichten der Maut (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
3. Nichtmitführen /Nichtaushändigen von Belegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
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