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Schadensabwicklung
Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist Herr des Schadensersatzes. Er bestimmt auch, auf welche Weise die Abwicklung eines erlittenen Unfallschadens vorgenommen wird. Im aktuellen Fall wartete die Geschädigte Autofahrerin an einer Kreuzung, als eine andere Verkehrsteilnehmerin ihr schuldhaft buchstäblich die gesamte Front ihres Fahrzeugs abrasierte. Der Wagen hatte nur noch Schrottwert, den der beauftragte Sachverständige mit einem Betrag von 500 Euro ansetzt. Da die Betroffene beruflich auf ihr Auto angewiesen ist, wendet sie sich kurzer Hand an ihren Kfz-Händler, der ihr den Schrott zum Schätzwert abnimmt und schnell zu einem Ersatzfahrzeug verhilft. Da zaubert die Versicherung der Unfallgegnerin einen Restaufkäufer aus dem Hut, der 800 Euro mehr für das Unfallfahrzeug anbot. Der Wagen sei voreilig abgestoßen worden, das stelle eine Verletzung der so genannten Schadensminderungspflicht dar, weshalb die Versicherung weitere 800 Euro vom Erstattungsbetrag abzog und damit das, was der Restaufkäufer angeblich mehr gezahlt hätte. Anders beurteilte es das Landgericht Wuppertal in zweiter Instanz: Ein Geschädigter ist bereits genug mit der Abwicklung des Schadensfalles belastet und ist darüber hinaus nicht noch verpflichtet, sich mit der Versicherung des Unfallgegners über Einzelheiten der Schadensabwicklung zu streiten. Er ist "Herr des Restitutionsgeschehens". Wenn also hier die Geschädigte das totaldemolierte Auto im Vertrauen auf ihren Gutachter zum Schätzwert abgibt, muss sich die Versicherung daran binden lassen und ist zu einer Minderung des Schadensbetrages unter Hinweis auf einen Restwertaufkäufer nicht befugt. Wichtig zu wissen: Auch ohne eigene Rechtschutzversicherung muss die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes zahlen. Diese gehören mit zum erstattungsfähigen Schaden.
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