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Unfall mit Ausländer

Unfall mit Ausländern ( sh.a. http://www.international-accident.com/ )

In der EU ist seit 2003 eine  schnellere Regulierung von Schadensfällen eingeführt . Jede in Europa zugelassene Versicherung hat demnach ein Schadensregulierungsstelle in Deutschland zu unterhalten, an die sich der Geschädigte wenden kann. Erfahrungsgemäß sind es u.a. die Dekra oder das ISB Schadensbüro in Aachen. Sie erhalten von den Internationalen  Schadensbüros eine Stellungsnahme innerhalb von 3 Monaten, ansonsten können sie sich an die an die Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden, die dann für seine Ansprüche aufkommt. Anschrift: Glockengießerwall 1, 20044 Hamburg, Postfach 106 508; Tel: 040 - 301 80-0, Fax: 040 - 301 80-7070.

Reguliert wird der Unfall nach dem jeweiligen Recht des Landes dem der Schädiger angehört.  Dies kann unter Umständen bedeuten, daß Gutachterhonorare oder Mietwagenkosten nicht erstattet

Nutzungsausfall gibt es in Belgien, Portugal, der Schweiz und in Schweden  In Frankreich und Spanien zum Beispiel wird ein notwendiger Mietwagen nur dann bezahlt, wenn das eigene Auto einer gewerblichen Nutzung diente; bei einer Urlaubsfahrt werden dagegen keine Kosten übernommen.
Weiteres Beispiel: Die Wertminderung eines Kfz nach einem schweren Unfall wird in manchen Ländern (z.B. Frankreich) nicht erstattet. Keine einheitlichen Regelungen gibt es auch darüber, ob Rechtsverfolgungskosten vom Verursacher bzw. seiner Versicherung übernommen werden müssen.

Der europäische Unfallbericht ist europaweit identisch 

( sh. http://www.international-accident.com/ )

Er ist in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Ungarisch, Spanisch und Türkisch verfaßt, womit er in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt werden kann
Sollten Sie einen Unfall mit Ausländern haben, sind wir gerne behilflich. Da die außergerichtlichen Kosten, insbesondere Anwalts- und Gutachterkosten, nicht immer im Ausland dazugehören, ist es unerläßlich über eine Rechtschutzversicherung zu verfügen.

Durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie haben Geschädigte ab dem 11.06.2007 die Möglichkeit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in dem Staat zu verklagen, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass ein Deutscher eine europäische Kfz-Haftpflichtversicherung auch in an seinem Wohnsitz verklagen kann. .


Allzeit Gute Fahrt

 

 

 


 
Wir wickeln sämtliche Schadensfälle/Ordnungswidrigkeiten komplett via Internet ab - kein Besuch/Terminvereinbarung erforderlich.

Eine persönliche Anwesenheit bei Gericht ist häufig nicht notwendig.

 

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Rechtsanwalt Helmut Utz

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Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.